BGH regelt Bildrechte

Urlaubsfotos von Promis und Pressefreiheit: Auf den Bildungsgehalt des Begleittextes kommt es an

KARLSRUHE dpa ■ Urlaubsfotos von Prominenten dürfen in der Presse nur abgedruckt werden, wenn sie ein Thema von allgemeinem Interesse illustrieren. Das folgt aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) von gestern. Die TV-Moderatorin Sabine Christiansen hatte mit einer Klage gegen ein Foto in Bild der Frau Erfolg, das sie beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau auf Mallorca zeigt.

Dagegen muss Monegassen-Prinzessin Caroline den Abdruck eines Urlaubsbilds hinnehmen, weil der Text darüber berichtete, dass das Haus Hannover seine kenianische Villa zur Vermietung anbiete. Der BGH untersagte das Bild zunächst, doch das Bundesverfassungsgericht hob das Urteil auf, weil der Text („Auch die Reichen und Schönen sind sparsam“) ein Thema von allgemeinem Interesse berühre. Diesen Beschluss setzte der BGH nun um: Gerade unterhaltende Beiträge könnten zur Meinungsbildung beitragen, weil Prominente vielen Menschen als Vorbild dienten und Orientierung böten. Damit habe die Pressefreiheit Vorrang vor dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Dagegen stufte BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller den Begleittext zum Sabine-Christiansen-Foto als „bescheiden, man könnte sagen, dürftig“ ein. Der Bericht liefere „keinen Beitrag zu einer Sachdebatte“ und rechtfertige keinen Eingriff in das „Recht am eigenen Bild“. Mit den Urteilen setze der BGH einen „vorläufigen Schlusspunkt hinter einen Dauerkonflikt“, dessen Auslöser das Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war. Der EuGH hatte 2004 den Schutz der Privatsphäre Prominenter in Deutschland als unzureichend beanstandet.

(Az.: VI ZR 67/08 u. 243/06)