Urteil zur elektronischen Gesundheitskarte: Keine Grundrechte verletzt
Verletzt die elektronische Gesundheitskarte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Nein, urteilte ein Düsseldorfer Gericht und wies eine Klage dazu ab.
DÜSSELDORF dpa | Die Gegner der elektronischen Gesundheitskarte sind in einem Musterverfahren vor dem Düsseldorfer Sozialgericht gescheitert. Die Karte sei in ihrer jetzigen Form gesetzes- und verfassungsgemäß, urteilte das Gericht am Donnerstag. Der Kläger hatte dies bezweifelt und die Nutzung der Karte verweigert. Er sieht sich in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt.
Dem widersprach das Gericht: Auf der Karte seien bislang lediglich, wie auf den alten Karten, die Stammdaten des Versicherten gespeichert. Nur das Lichtbild sei neu. Alle künftig geplanten Anwendungen seien freiwillig und nur bei Einwilligung des Versicherten vorgesehen.
Über diese Anwendungen wie die Notfalldaten und die elektronische Krankenakte habe das Gericht aber im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden gehabt (Az.: S 9 KR 111/09). Der Anwalt des Klägers kündigte an, vor das Landessozialgericht in Berufung zu ziehen und notfalls auch bis nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht.
Die elektronische Gesundheitskarte ist bereits an Millionen Versicherte verteilt worden. Im kommenden Jahr sollen alle rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland im Besitz der Karte sein. Der Kläger wird von mehreren Verbänden unterstützt, die die neue Gesundheitskarte ablehnen.
Leser*innenkommentare
mal so gesagt
Gast
@Tom:
Ganz 'schön' naiv, was?!
Den Überblick darüber, was Krankenhäuser, Krankenkassen, Betriebs- und andere Ärzte, medizinische Dienstleister, wie Apotheker, Sanitätshausbetreiber und andere über ihren Gesundheitszustand an die zentrale Sammelstelle der Daten (extern der Krankenkassen) geben, sehen Sie nicht und das sehe ich nicht.
Deshalb muss die eGK vernichtet werden und die bereits zu ihr existierenden Datenträger müssen ebenso vernichtet werden.
Bisschen besser als bisher sollte der Rechtsanwalt des Klägers aber argumentieren; die Argumente waren wohl etwas zu weich und die Argumentation nicht stringent genug.
Tom
Gast
@Ohno:
Auf der neuen Karte(eGK) sind exakt die gleichen Daten, wie sie auf der alten Karte(KVK) zu finden sind. Die Zugangshürden zum Auslesen der Daten von der neuen Karte sind zudem erheblich höher.
Sollte die neue Karte also das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tatsächlich verletzen, verletzt auch die alte Kartenvariante dieses Recht.
Ohno
Gast
@Tom: Wofür würde der "gesunde Menschenverstand" "in diesem Fall" ausreichen?
Tom
Gast
Eigentlich schade, daß hier wieder Gerichte bemüht werden müssen. In diesem Fall würde auch der gesunde Menschenverstand ausreichen.
Jedoch können hier Kläger, Anwälte und unterstützende Verbände über Monate die eigene Existenzberechtigung zur Schau stellen.
Also doch Verstand, aber leider kein gesunder...
Tom
Gast
Eigentlich schade, daß hier wieder Gerichte bemüht werden müssen. In diesem Fall würde auch der gesunde Menschenverstand ausreichen.
Jedoch können hier Kläger, Anwälte und unterstützende Verbände über Monate die eigene Existenzberechtigung zur Schau stellen.
Also doch Verstand, aber leider kein gesunder...