Verbot von Kreuz-Titelseite gescheitert: Klinsmann verliert gegen die taz

FC-Bayern-München Trainer Klinsmann ist mit seinem Antrag gescheitert, der taz ihre Ostertitelseite zu untersagen. Diese sei "der Satire zuzuordnen", so das Landgericht München.

"Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im Raum": taz-Titel der Osterausgabe. Bild: taz

MÜNCHEN taz | Jürgen Klinsmann hat schon wieder verloren. Diesesmal vor Gericht. Das Landgericht München wies einen Antrag des Fußballtrainers zurück, der taz die Veröffentlichung ihres Ostertitels vom 11. April zu untersagen. Dieser zeigt einen gekreuzigten Klinsmann. "Es liegt eine satirische Meinungsäußerung vor, deren Kernaussage sich nicht auf religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers als Fußballtrainer behandelt", urteilt das Gericht.

Klinsmann, derzeit Trainer des FC Bayern München, sieht sich durch die Abbildung in einer Monty Python-Parodie auf die Kreuzigung Jesu Christi mit dem Text "Always Look on the Bright Side of Life" in seinem Persönlichkeitsrecht und "in seiner religiösen Ausprägung auf das Massivste und Unerträglichste verletzt".

Klinsmann brachte vor, er verstünde sich als religiöser Mensch und erzöge seine beiden minderjährigen Kinder auch in diesem Sinne. Er werde zum Objekt und Opfer blasphemischer Angriffe. Er werde dafür benutzt, dass das Leiden Christi ins Lächerliche gezogen werde - und werde Hohn und Spott ausgesetzt.

Das Gericht sah das anders: "Die Art der Darstellung ist dem Bereich der Satire zuzuordnen. Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht nicht im Raum. Vielmehr wird der berufliche Niedergang des Antragstellers symbolisch dargestellt. Vor dem Hintergrund, dass die religiöse Darstellung vorliegend für jedermann erkennbar nur als Symbol zur Vermittlung einer Aussage verwendet wird, welche überhaupt keinen Bezug zur Religionsausübung des Antragstellers hat, sondern vielmehr vollkommen unproblematisch in der Öffentlichkeit erörtert und verbreitet werden durfte, wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Art des gewählten Symbols vorliegend nicht so schwer, als dass hierdurch die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin eingeschränkt werden könnte."

Es müsse daher "dahinstehen", schreibt das Gericht in seinem Urteil, "ob es sich bei der gegenständlichen Äußerung tatsächlich um "die vielleicht schlimmste Entgleisung" handelt, die es nach Auffassung des Antragstellers "in den Medien jemals gegeben hat", oder ob der taz eine - wie sie meint - humorvolle Darstellung eines aktuellen, in der Öffentlichkeit diskutierten Themas gelungen ist".

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