Kommentar Schlecker und die Arbeitsagentur: Handeln nach zweierlei Maß

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger durch einen glücklichen Umstand etwas hinzuverdienen kann, muss er damit rechnen, dass ihm die Arbeitsagentur auf die Schliche kommt - und kann sicher sein, dass ihm die paar Euro wieder abgenommen werden.

Eigentlich wollte Anwalt Holger Thieß den Fall auf sich beruhen lassen. Denn eigentlich bezog sich sein Mandat darauf, eine fristlose Kündigung im Schlecker-Markt in Hamburg-Barmbek abzuwehren. Die abenteuerliche Geschichte, wie seine Mandantin überhaupt an den Job gekommen war, war nur Beiwerk. Die aktuelle Diskussion um die Schlecker-Methode, Personal mittels Leiharbeitsfirmen zu Dumpinglöhnen arbeiten zu lassen, veranlassten den Juristen nun doch, die Praktiken des Drogeristen und seiner Geschäftspartner ans Licht zu bringen - sie sind skrupellos, wenn nicht gar kriminell.

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger durch einen glücklichen Umstand etwas hinzuverdienen kann, muss er damit rechnen, dass ihm die Arbeitsagentur auf die Schliche kommt - und kann sicher sein, dass ihm die paar Euro wieder abgenommen werden. Dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage.

Keine gesetzliche Grundlage sehen die Behörden, um gegen vorgetäuschte Arbeitsvermittlungen vorzugehen: Obwohl bei der Bundesagentur derartige Fälle bekannt sind, gibt sie vor, die Abzocke ohne Leistung nicht verhindern zu können - geschweige denn, ausgezahltes Geld zurückzuverlangen. Wenn dem wirklich so ist, dann ist nicht nur etwas falsch und ungerecht an der Gesetzeslage - dann ist sie auch schlicht willkürlich.

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Jahrgang 1956, Seit 1983 bei der taz – zuerst bei der taz.hamburg und jetzt bei der taz.nord in Hamburg. Ressorts: Polizei, Justiz, Betrieb und Gewerkschaft. Schwerpunkte: Repression, progressive Bewegungen und Widerstand gegen Gentrifizierung

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