EuGH-Entscheidung: Daten können weiter auf Vorrat gespeichert werden

Der Europäische Gerichtshof lehnte eine Klage aus Irland ab. Grundrechte wurden dabei aber noch nicht geprüft

Aufheben von Telekommunikationsdaten passiert jetzt mit dem Segen des EuGH. Bild: dpa

KARLSRUHE taz Die Kritiker der Vorratsdatenspeicherung haben einen Rückschlag erlitten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Dienstag in Luxemburg die zugrunde liegende EU-Richtlinie bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht kann damit die Vorratsdatenspeicherung nicht mehr in Gänze kippen.

Seit 2008 wird in Deutschland sechs Monate lang gespeichert, wer mit wem wie lange telefoniert. Seit 2009 wird auch registriert, wer sich wann ins Internet einloggt und wem er E-Mails schickt. Die Daten werden bei den Telefon- und Internetfirmen gespeichert. Die Polizei kann nur im Verdachtsfall darauf zugreifen. Der Bundestag setzte damit eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006 um, die damals mit Mehrheit gegen die Stimmen Irlands und der Slowakei beschlossen wurde.

Die Klage Irlands beruhte nicht auf Argumenten der Grundrechte, sondern auf einer formalen Kritik: Weil es bei der Vorratsdatenspeicherung im Kern um innere Sicherheit gehe, hätte es eine einstimmige Entscheidung geben müssen.

Diese Klage wurde nun vom EuGH abgelehnt. Die Richter hielten die eine Mehrheitsabstimmung formal für zulässig: Die Speicherungspflicht bringe hohe Kosten für die Telefon- und Internetfirmen mit sich, eine Rechtsangleichung fördere daher gleiche Wettbewerbsbedingungen. Außerdem habe die EU nur die Datenspeicherung vorgeschrieben, während der polizeiliche Zugriff auf die Daten weiterhin in nationalen Gesetzen geregelt sei.

Die EuGH-Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Anfang 2008 eingereichte Massenbeschwerde von 34.000 deutschen BürgerInnen beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht kann nun nicht mehr uneingeschränkt darüber entscheiden, weil die deutsche Vorratsdatenspeicherung eine bestätigte EU-Vorgabe umsetzt. Karlsruhe kann anhand des Grundgesetzes zwar noch prüfen, was mit den gespeicherten Daten gemacht wird, nicht aber, ob die Daten überhaupt auf Vorrat gespeichert werden dürfen. Per Eilbeschluss hat das Verfassungsgericht schon im März 2008 angeordnet, dass Vorratsdaten von der Polizei bis auf Weiteres nur zur Aufklärung schwerer Straftaten benutzt werden dürfen.

Für die Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung gegen Grundrechte verstößt, ist nun nur noch der EuGH zuständig - der das am Dienstag ausgespart hat. Ein möglicher Weg wäre nun, dass das Bundesverfassungsgericht den EuGH um Auslegung der Europäischen Grundrechte in dieser Sache bittet. Die Bürgerrechtler des AK Vorrat, die die 34.000 Kläger koordinieren, haben dies bereits ausdrücklich beantragt.

Peter Schaar, der Bundesdatenschutzbeauftragte, nahm das EuGH-Urteil zum Anlass, seine Kritik an der Vorratsdatenspeicherung zu erneuern. Sie stelle einen "schwerwiegenden, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis" dar. (Az.: C-301/06)

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