Videoüberwachung

Wie sinnvoll sind Videoaufnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung? In Berlin wehrt sich die Landesregierung gegen eine Ausweitung

Streng geregelte Überwachung mit Hindernissen

Recht & Gesetz Für private und polizeiliche Kameras gelten unterschiedliche Gesetze. Der Bundesinnenminister will mehr Videokameras in Einkaufszentren

KARLSRUHE taz | Die Bundesregierung will die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume erleichtern. Dagegen will der Berliner Senat die Videoüberwachung öffentlicher Plätze nicht ausweiten. Trotz des ähnlichen Wortlauts geht es allerdings um unterschiedliche Fragen – was in der öffentlichen Debatte oft nicht beachtet wird.

Die Bundesregierung will die Videoüberwachung durch private Stellen, zum Beispiel in Einkaufszentren, erleichtern. Diese ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Die Überwachung öffentlicher Orte wie des Breitscheidplatzes ist dagegen Aufgabe der Polizei. Hier ist das Berliner Polizeigesetz ASOG anwendbar.

Fast alle Überwachungskameras in Deutschland sind private Geräte. Hier überwachen zum Beispiel Läden ihre öffentlich zugänglichen Verkaufsräume. Auch Verkehrsbetriebe wie die Deutsche Bahn AG oder die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) betreiben private Kameras. Sie müssen vor allem zwei Vorgaben beachten. Zum einen müssen die Nutzer auf die Überwachung hingewiesen werden. Zum anderen sind private Kameras nur zulässig, wenn die Interessen der Betreiber die Interessen der beobachteten Nutzer überwiegen.

Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass bei der Frage, ob private Videokameras zulässig sind, künftig auch der „Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit“ der Besucher „in besonderem Maße“ berücksichtigt werden soll. Anlass für die Gesetzentwurf war eine Intervention des Hamburger Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar. Er hatte 2010 den bundesweiten Marktführer für Einkaufszentren ECE gezwungen, einen Teil seiner Videokameras abzubauen. Betroffen waren vor allem Kameras, die auf Fluchtwege, Anlieferungszonen und Parkbereiche gerichtet waren. Hier habe das Interesse der Kunden Vorrang, „sich in der Öffentlichkeit frei bewegen zu können, ohne befürchten zu müssen, dabei ständig beobachtet zu werden“, so Datenschützer Caspar.

Solche Datenschutzargumente will Innenminister de Maizière aushebeln. Ob die Betreiber privater Kameras dann Gebrauch von der neuen Entscheidungsfreiheit machen, ist deren Sache und kann vom Bund nicht vorgegeben werden.

Wenn die Berliner Polizei Kameras im öffentlichen Raum betreiben will, muss es sich nach dem ASOG-Gesetz entweder um ein „gefährdetes Objekt“ handeln oder um eine „öffentliche Verkehrseinrichtung“. Als gefährdetes Objekt kommen Gebäude, sonstige Bauwerke, Religionsstätten, Denkmäler oder Friedhöfe in Frage. So wird zum Beispiel das Holocaust-Mahnmal überwacht. Ein Öffentlicher Platz wie der Breitscheidplatz könnte also nur gefilmt werden, soweit dies zum Schutz der Gedächtniskirche erforderlich wäre.

Im Sommer 2016 hat der damalige Innensenator Frank Henkel (CDU) einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach polizeiliche Videoüberwachung auch an „gefährlichen Orten“ möglich sein soll. Der Plan wurde wegen Ablauf der Wahlperiode nicht mehr abschließend behandelt.

Christian Rath