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Hools müssen zahlen

URTEILWer sich trifft, um Straftaten zu begehen, muss hinterher auch für die Polizeikosten aufkommen, entschied das Verwaltungsgericht in Hannover

Hooligans, die sich vor einem Fußballbundesligaspiel zu einer Massenschlägerei verabredet haben sollen, müssen die Kosten für ihre präventive Ingewahrsamnahme tragen. Das entschied soeben das Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 10 A 1489/17). Die Unterbringung in den Gewahrsamszellen der Polizeidirektion Hannover verstieß nicht gegen Menschenwürde, so die Richter.

Personen, die sich in einer Gruppe bewegen, bei der davon auszugehen sei, dass ein kollektiver Vorsatz zur Begehung von Straftaten vorliege, müssten derlei Kosten tragen, so das Urteil. Im konkreten Fall wies das Verwaltungsgericht zwei Männer und eine Frau ab, die gegen eine Rechnung für die Kosten ihres Transportes von Hildesheim nach Hannover sowie eine zweitägige Ingewahrsamnahme in Hannover klagten. Die KlägerInnen waren zusammen mit über 170 weiteren Personen am Abend des 4. November 2016 in der Nähe eines Baumarktparkplatzes am Rande Hildesheims aufgegriffen worden. Die Polizei ging davon aus, dass dort zwischen gewaltbereiten Anhängern von Hannover 96 und von Eintracht Braunschweig im Vorfeld des Ligaspiels dieser Mannschaften eine Massenschlägerei verabredet war. Die Polizei nahm deshalb alle angetroffenen Personen in Gewahrsam. Beschwerde gegen eine entsprechende richterliche Anordnung legten die KlägerInnen nicht ein.

Die Rechnung fiel nicht allzu hoch aus: Die Polizei stellte jeweils 95 Euro in Rechnung, 45 Euro für die Fahrt von Hildesheim nach Hannover, weitere 50 Euro für die zweitägige Unterkunft in der Polizeizelle.

Die Ingewahrsamnahmen der drei seien rechtmäßig gewesen, so die Richter. Mit ihnen sei die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten verhindert worden. Aus Sicht der Polizei sei davon auszugehen gewesen, dass die Kläger „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ hannoversche Hooligans waren, die eine Schlägerei mit Braunschweiger Fans suchten. Zwar rechtfertige im Allgemeinen das Bevorstehen von Straftaten aus einer Gruppe heraus nicht die Inhaftierung jedes Gruppenmitglieds. Anders sei dies, wenn es Anhaltspunkte für kollektiven Vorsatz gebe. Das sei hier der Fall gewesen. Auch die Ingewahrsamnahme über zwei Tage hinweg sei „unerlässlich“ gewesen, so das Gericht.

Die Unterbringungsbedingungen in den Zellen der Polizei in Hannover seien dabei nicht zu beanstanden. Die von den Klägern behaupteten menschenrechtswidrigen Bedingungen verneinte das Gericht: Die Zellen seien hinreichend belüftet und mit Brandschutzvorrichtungen und Matratzen versehen. Auch die Zellengröße sei mit rund vier Quadratmetern ausreichend bemessen. (taz)