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FUG & RECHT
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Weniger Hilfebedarf bei Darlehen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei Grundsicherungsempfängern keine Hilfebedürftigkeit besteht, wenn sie familiären Unterhalt als Darlehen bekommen. Zugrunde lag der Fall einer Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt und ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebs, einen „privaten Darlehens-Nothilfevertrag“ abgeschlossen. Das Jobcenter hatte die Zahlungen als verdeckte Schenkung bewertet und eine Hilfebedürftigkeit insgesamt verneint. Das LSG hat sich dem überwiegend angeschlossen und den Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft bewertet. (taz)

Exklusivverträge unkündbar

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass bestehende Exklusivverträge über Grip­peimpfstoffe von den Krankenkassen nicht wirksam gekündigt werden können. Zugrunde lag der Fall eines Hannoveraner Pharmaherstellers, der mit elf Krankenkassen Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen hatte. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Kassen zur ausschließlichen Versorgung ihrer Versicherten mit diesen Medikamenten. Möglich waren solche Exklusivverträge erst seit 2015. Nachdem die entsprechende Norm 2017 ersatzlos zurückgenommen wurde, kündigten die Kassen die Verträge mit dem Hersteller und schlossen neue Rabattverträge mit Apothekerverbänden. Der Hersteller hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass neues Recht nicht in alte Verträge eingreife und machte einen drohenden Schaden von bis zu 1,8 Millionen Euro geltend. Der Gesetzgeber habe keinen Eingriff in laufende Verträge geregelt, entschied das LSG. (taz)

Sexuelle Motivation unerheblich

Der Griff in den Genitalbereich eines Kollegen rechtfertigt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung. Das gelte auch, wenn der Übergriff nicht vordergründig sexuell motiviert sei. Im konkreten Fall hatte ein Arbeiter in einem Stahlwerk in Bremen einen Leiharbeiter schmerzhaft von hinten am Geschlechtsteil gepackt und dazu rüde Bemerkungen gemacht. Sein Arbeitgeber hatte das als sexuelle Belästigung gewertet und dem Arbeiter aus der Stammbelegschaft gekündigt, nachdem ihm der Vorfall bekannt wurde. Dagegen hatte der Mann geklagt. Das Bundesarbeitsgericht wertete die Aktion als Eingriff in die Intimsphäre. „Auf die sexuelle Motivation kommt es nicht an“, heißt es in dem Urteil. Mit der Entscheidung in dem Bremer Fall stellte das Gericht klar, dass die absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen auch ohne sexuelle Absicht eine Kündigung rechtfertigen kann. (dpa)