Spitzel-Amt unterliegt

Dauerüberwachung von Anwalt war rechtswidrig

Von Benno Schirrmeister

Manchmal trügt der Instinkt. Denn mit eher ungutem Gefühl hatten der Bremer Menschen- und Bürgerrechtler Rolf Gössner und sein Anwalt Udo Kauß am Dienstag die Verhandlung am Oberverwaltungsgericht Münster verfolgt: Irgendwie hatten die Äußerungen des Vorsitzenden Richters Peter Zinnecker gewirkt, als plane der Senat, das Urteil aufzuheben, mit dem das Kölner Verwaltungsgericht 2011 die Langzeitüberwachung Gössners durch den Verfassungsschutz für Unrecht erkannt hatte. „Dieser Senat hier ist vermutlich nur eine Durchgangsstation für Ihr Verfahren“, hatte Zinnecker gesagt. Zu bedeutend seien die Rechtsfragen. „Auf jeden Fall werden wir Revision zulassen.“

So ist es gekommen. Als der Senat nach mehrstündiger Beratung seine Entscheidung verkündete, erlaubte er, vors Bundesverwaltungsgericht zu ziehen. Entgegen der Befürchtung hielten es auch die Richter in Münster für von Anfang an rechtswidrig und unverhältnismäßig, dass der Verfassungsschutz von 1970 bis 2008 ohne erkennbaren Anlass die publizistische, wissenschaftliche und anwaltliche Tätigkeit Gössners ausgespäht und Spitzelberichte über seine Auftritte in einer mehrere 1.000 Seiten starken Akte festgehalten hat. „Eine wirklich tolle Entscheidung“, sagte Gössner nach Verkündung der Entscheidung der taz. „Hätten wir, Udo Kauß und ich, tatsächlich nicht gedacht.“

Beim Fall Gössner handelt es sich um die längste bisher bekannte geheimdienstliche Einzelpersonenüberwachung in der Geschichte der Bundesrepublik – wobei die niedrige Schwelle und die Anlasslosigkeit der Dauerbeobachtung eher fürchten lässt, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. Denn: Der Jurist und Politikwissenschaftler war nie Mitglied einer Partei oder einer anderen Gruppierung. Er bewegte sich bloß in politischen Zusammenhängen von DKP bis CDU.

Auch hat er als Anwalt für Organisationen gearbeitet, die den Heimlichs suspekt sind. Und mitunter hat Gössner eine Meinung vertreten: So wurde ihm als demokratiefeindlich ausgelegt, dass er gegen die Berufsverbote der 1970er „agitiert“ habe. Seine Kritik am Geheimdienstwesen, die er in der Fachzeitschrift Geheim äußerte, deuteten die Spähwerker als Vorbereitung zum Staatsstreich: Denn um Kernbestandteile des Grundgesetzes abzuschaffen, versuche Gössner durch schriftstellerische Angriffe den Verfassungsschutz zu beseitigen, und ohne den wäre die Demokratie ja wehrlos.

Darüber, dass eher ihre Dauerbespitzelung die Grundrechte Gössners verletzt hat, haben nun die Münsteraner Richter das Bundesamt belehrt. Diese Entscheidung und das durch sie bestätigte Kölner Urteil nannte Gössners Rechtsanwalt Kauß „Meilensteine im Kampf gegen einen übergriffigen Inlandsgeheimdienst“. Hoffen darf man selbstredend, dass die Kölner Spitzelbehörde das irgendwann versteht und einlenkt. Aber darauf zählen sollte man nicht.