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Eve Raatschen
Der Miethai
: Wohnung weitergeben: Geht das?

Folgender Fall lag einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Berlin (18. 4. 2018 65 S 16/18) zugrunde: Die Mieter der Wohnung waren dauerhaft ins Ausland gezogen und hatten die Wohnung ihren Kindern überlassen. Die vom Vermieter daraufhin ausgesprochenen Kündigung des Vertrages hielt das Landgericht für wirksam, da die Mieter durch die Gesamtüberlassung an die Kinder gegen den Mietvertrag verstoßen hätten. Kinder dürften die Wohnung nur als Haushaltsangehörige der eigentlichen Mieter nutzen, nicht jedoch, wenn diese die Wohnung auf Dauer aufgegeben haben.

Entscheidend ist der Begriff Gesamtüberlassung. Bereits im Jahr 1999 lag dem Landgericht Hamburg ein Fall vor, in dem die Mieterin den überwiegenden Teil des Jahres auf Mallorca verbrachte. Tochter und Enkelsohn bewohnten weiterhin die Hamburger Wohnung. Hier lag keine unzulässige Gesamtüberlassung vor, weil die Mieterin die Hamburger Wohnung immer noch regelmäßig nutzte.

In einem aktuelleren Urteil vom 30. 11. 2017 (334 S6/17) bestätigte das Hamburger Landgericht diese Meinung. Eine vollständige Gebrauchsüberlassung an einen Dritten liege dann nicht vor, wenn der Mieter weiterhin ein Zimmer für sich belegt, sich dort mehrmals in der Woche aufhält, gelegentlich übernachtet und persönliche Gegenstände in der Wohnung belässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Dass er mit seiner Familie zusätzlich eine andere Wohnung gemietet hat, ändert daran nichts, da der Vermieter dem Mieter nicht eine bestimmte Lebensgestaltung vorgeben darf.

Die Überlassung der Wohnung ist kein Problem, wenn Mieter noch gelegentlich dort übernachten

Bei einer Teilüberlassung (= Untervermietung) kann ein Anspruch des Mieters auf eine Erlaubnis bestehen. Wer eine Gesamtüberlassung der Wohnung an Angehörige oder Untermieter plant und sicher sein will, dass es keine Schwierigkeiten gibt, sollte es mit dem Vermieter absprechen und sich zu Beweiszwecken eine mündlich erteilte Genehmigung unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Erzwingen können Mieter diese Erlaubnis, anders als bei der Untervermietung, nicht.

Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Verein Mieter helfen Mietern (MhM), Bartelsstraße 30, ☎431 39 40, https://mhmhamburg.de