Bis zu zehn Jahre Haft

Paragraf 129 a StGB wird gegen Terroristen angewendet

FREIBURG taz ■ Ob eine Vereinigung „terroristisch“ ist, wird in Deutschland nach ihren Zielen bestimmt. Entscheidend ist, dass eine Gruppierung „darauf gerichtet“ ist, Morde, Entführungen, Brandanschläge und Sabotageakte zu begehen. Dann droht nach Paragraf 129 a des Strafgesetzbuches jedem Mitglied eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, unabhängig von der Beteiligung an konkreten Taten.

Deshalb ist die „Kameradschaft Süd“, die einen Bombenanschlag geplant hatte, als terroristische Vereinigung angeklagt. Auch beim „Freikorps Havelland“, einer Gruppe von Jungmännern, die Imbisse anzündete, war die Einstufung unausweichlich. Bei den Tätern, denen eine konkrete Straftat nachgewiesen werden kann, kommt auch hierfür noch eine Strafe dazu, wobei nicht addiert, sondern eine Gesamtstrafe gebildet wird.

Eine kriminelle Vereinigung (Paragraf 129 StGB) liegt vor, wenn die Gruppe auf sonstige Straftaten abzielt. Bei den „Skinheads Sächsische Schweiz“, die als kriminelle Vereinigung eingestuft wurden, ging es um Körperverletzung und Landfriedensbruch. Auch die rechtsradikale Band „Landser“ gilt nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin als kriminelle Vereinigung. Ihr Ziel sei es vor allem gewesen, Volksverhetzungsdelikte zu begehen. Am Donnerstag wird das Landser-Urteil allerdings vom Bundesgerichtshof überprüft.

Seit Beginn der 90er-Jahre wurden Brandanschläge und Angriffe auf Ausländer zwar oft in Gruppen begangen, diesen fehlte es jedoch häufig an Konstanz und Struktur. Rechtsextreme Morde und Körperverletzungen wurden in den letzten zehn Jahren allerdings auch ohne Annahme einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung hart bestraft. Mehrfach hat auch in solchen Fällen Generalbundesanwalt Kay Nehm die Ermittlungen übernommen, um ein Signal zu setzen. Die Paragrafen 129 und 129 a erleichtern vor allem Ermittlungen ohne klaren Tatverdacht. CHRISTIAN RATH