Betreuungsgeld und Hartz lV: Sozialleistungen sind voll abzugsfähig

Herdprämie, Kindergeld, Unterhalt und Elterngeld werden bei den ärmsten Eltern in der Regel vom Staat kassiert

Kindergeld und Unterhalt gelten als Einkommen des Kindes und werden abgezogen. Bild: dapd

BERLIN taz | Die familienpolitische Sprecherin der Unionsfraktion im Bundestag Dorothee Bär ist schwanger. Die Bambergerin könnte somit Betreuungsgeld bekommen, wenn es denn im Sommer 2013 tatsächlich kommt. Solveig S. ist auch schwanger. Aber die Berlinerin dürfte nicht in den Genuss der 100 beziehungsweise 150 Euro monatlich Betreuungsgeld kommen. Denn sie lebt von Hartz IV.

Hartz-IV-EmpfängerInnen sollen die „Herdprämie“ zwar regulär erhalten, aber sie soll mit dem Regelsatz der Sozialleistung verrechnet werden. So lautet eine neue Idee im Koalitionsstreit um die Frage, wie die Betreuung kleiner Kinder organisiert werden soll: zu Hause oder in der Krippe.

Der Hartz-IV-Regelsatz beträgt für eine erwachsene Person 374 Euro. Darüber hinaus werden Wohn- und Energiekosten übernommen. Für Ehe- und LebenspartnerInnen sowie sonstige in der „Bedarfsgemeinschaft“ lebende Erwachsene gibt es jeweils 337 Euro, für Kinder bis zu 17 Jahren zwischen 219 und 287 Euro. Alleinerziehende Mütter und Väter können noch einen Zuschlag von 131 Euro bekommen. Eine Alleinerziehende mit einem 3-jährigen Kind kann also auf eine monatliche Summe von 725 Euro in bar kommen.

Zwar bekommt sie auch noch 184 Euro Kindergeld sowie den Unterhalt des Vaters – beziehungsweise den Unterhaltsvorschuss des Amtes, falls der Vater nicht zahlt. Doch Kindergeld und Unterhalt gelten als Einkommen des Kindes und werden damit umgehend beim Hartz-IV-Regelsatz wieder abgezogen – so wie künftig das Betreuungsgeld. So erhält die kleine Familie genau jene Summe, die ihr auch ohne die „Zusatzleistungen“ zusteht.

Theoretisch kann die Mutter die Lage durch Zuverdienste verbessern. Doch schon Einkommen von mehr als 100 Euro werden auf die Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Der Satz wird also entsprechend gekürzt. Selbst Geldgeschenke von über 50 Euro im Jahr gelten grundsätzlich als Einkommen und führen so zu Kürzungen. Ausnahmen gelten nur für zweckgebundene Geschenke, etwa für ein Kinderfahrrad, dann darf der Satz höher liegen.

Seit Januar 2011 bekommen Hartz-IV-EmpfängerInnen auch kein Elterngeld mehr. Bis dahin konnten sie maximal 300 Euro monatlich Elterngeld beantragen, höchstens aber 14 Monate. Das Elterngeld wurde für Hartz-IV-EmpfängerInnen mit der Begründung gestrichen, es handle sich hierbei um eine Lohnersatzleistung und Hartz-IV-EmpfängerInnen leisten keine reguläre Erwerbsarbeit.

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