Geflüchtete an der Grenze zu Serbien: Ungarn hat es eilig

Budapest verschärft seine Gesetze gegen Flüchtlinge. Asylverfahren sollen verkürzt und die Armee soll leichter eingesetzt werden können.

Eine Frau mit einem Kind geht in Roszke an einer Reihe von Polizisten vorbei

Herzlich willkommen in Ungarn. Foto: reuters

WIEN taz | Die Zahlen des Wochenendes an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn im Überblick: 3.321 Menschen warten laut offiziellen Angaben noch in ungarischen Flüchtlingslagern auf ihre Ausreise. 744 weitere seien illegal über die Grenze gekommen und am Samstag aufgegriffen worden. Das sind weit weniger als zuvor, denn in den vergangenen Wochen hatte die Zahl bei 1.500 bis 3.000 täglich gelegen. Das Regenwetter dürfte eine Rolle gespielt haben. Am Sonntag jedenfalls zeichnete sich wieder ein Anstieg ab.

Es hat sich herumgesprochen, dass am 15. September die Eilgesetze in Kraft treten, die in den vergangenen Tagen durch das Parlament geboxt wurden. Ungarns Kanzleramtsminister Janós Lázár, bekannt für deftige Worte, sprach vom „Ende der Gnadenfrist“. Für die Einreise nach Ungarn werden dann Registrierungsstellen entlang der serbischen Grenze eingerichtet. Erstregistrierung und Asylantrag sind dort zu stellen. Wer sich weigert, wird „mit allen erforderlichen Mitteln“ wieder zurückgeschickt.

Das Asylverfahren soll maximal zehn Tage dauern und direkt an der Grenze stattfinden, wo die Asylbewerber auf einem 60 Meter breiten Streifen interniert werden. Rechtsmittel gegen den Bescheid sind nicht vorgesehen.

Wer die Grenze woanders übertritt, macht sich strafbar. Ein bis vier Jahre stehen auf illegalen Grenzübertritt. Das Recht auf Asyl hat man damit verwirkt. Die gleiche Strafe droht jenen, die den, so wörtlich, „illegalen Eindringlingen“ Schutz oder „Fluchthilfe“ gewähren. Diese Passage ist so schwammig formuliert, dass böswillige Richter selbst die Versorgung mit Trinkwasser oder den Zugang zum privaten Klo als Fluchthilfe interpretieren können.

Verdächtige Häuser dürfen ohne Durchsuchungsbefehl durchsucht werden. Freiwillige, die Spenden verteilen wollen, müssen als „Erbringer kommerzieller Dienstleistungen“ gewerblich angemeldet sein.

Noch nicht beschlossen ist eine Verfassungsänderung, wonach die Armee, „wenn erforderlich, Maßnahmen ergreifen kann, die Grenze durch physische Maßnahmen zu schützen und illegale Grenzübertritte zu verhindern“.

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