Gemeinsamer Bundesausschuss: „Gesundheits-Zentralkomitee“ wankt

Das Bundesverfassungsgericht stellt Maßstäbe zur Rechtmäßigkeit des Gemeinsamen​ Bundesausschusses im Gesundheitswesen auf.

Musste sich mit Blasenproblem befassen: Senat in Karlsruhe

KARLSRUHE taz | Auf den ersten Blick ist die Entscheidung unspektakulär. Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage einer Frau mit Blasenbeschwerde als unzulässig abgelehnt. Allerdings hat der Erste Senat des Gerichts in dem elfseitigen Beschluss Maßstäbe aufgestellt, die den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Gesundheitswesen ins Wanken bringen.

Der G-BA entscheidet, welche Arzneimittel und Medizinprodukte von den Krankenkassen finanziert werden müssen. Er soll sich dabei am nachgewiesen Nutzen orientieren, aber auch die Wirtschaftlichkeit des Gesundheitssystems berücksichtigen. Dem 13-köpfigen Ausschuss gehören fünf Vertreter der Kassen, fünf Vertreter von Ärzteschaft und Krankenhäusern sowie drei unabhängige Experten an. Er gilt als „kleiner Gesetzgeber“ und wird auch als „Zentralkomitee des Gesundheitswesens“ verspottet.

Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die an einer chronischen Erkrankung der Harnblasenwand leidet. Die Krankheit führt zu einer erheblichen Verringerung der Blasenkapazität, die Patientin muss also ständig dringend aufs Klo und hat dann starke Schmerzen. Als Therapie wollte sie von ihrer Krankenkasse eine Spülung finanziert bekommen, die die Schutzschicht der Harnblasenwand vorübergehend ersetzt. Die Kasse wollte das Medizinprodukt aber nicht bezahlen, da es der G-BA nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen einbezogen hat. Die Sozialgerichte bestätigten die Verweigerung.

Dagegen erhob die Frau Verfassungsbeschwerde. Sie argumentierte unter anderem, der G-BA habe keine ausreichende demokratische Legitimation. Sie griff damit eine schon lange bestehende Kritik am Gemeinsamen Bundesausschuss auf.

Bezahlte Blasenspülung abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nun als „unzulässig“ abgelehnt. Die Frau habe nicht genug vorgetragen, welche Indizien für eine Wirksamkeit der Blasenspülung sprechen. Auch mit der konkreten Norm im Sozialrecht habe sich die Frau zu wenig auseinander gesetzt. Allgemeine Angriffe auf die Legitimation des G-BA genügten nicht, auch wenn diese „gewichtig“ seien.

Also nichts passiert? Nein, der Karlsruher Senat stellte durchaus Maßstäbe auf, die bei der nächsten entsprechenden Klage angewandt werden. „Würde eine zur Behandlung einer Krankheit benötigte Leistung in einem Entscheidungsprozess verweigert, der verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, wären Versicherte in ihren Grundrechten verletzt“, heißt es in dem Beschluss. An der demokratischen Legitimation des Bundesausschusses könnte es demnach fehlen, wenn er „mit hoher Intensität“ Angelegenheiten von Gruppen regelt, die an der Entstehung der Normen gar nicht mitwirken konnten.

Welche Gruppen das Gericht meint, wird nicht ausgeführt. Aber es liegt nahe, dass damit Entscheidungen gemeint sind, die für die Patienten besonders relevant sind. Deren Verbände haben im Bundesausschuss nur Rede-, aber kein Stimmrecht. Arzneimittelhersteller sind im G-BA gar nicht vertreten.

Dass der Vorstoß des Bundesverfassungsgerichts ernst zu nehmen ist, ergibt sich auch aus einem Vortrag, den Ferdinand Kirchhof, der Vizepräsident des Gerichts jüngst in Kassel hielt und über den die FAZ berichtete. Bei dieser Gelegenheit habe Kirchhof ein Demokratiedefizit des Bundesausschusses benannt, das im Widerspruch zu dessen großer Machtfülle stehe. Die Vorgaben des Gesetzgebers für den Ausschuss seien bisher „eher vage“.

Schon bei der nächsten geeigneten Klage könnte das Bundesverfassungsgericht konkrete Anforderungen für Verfahren und Zusammensetzung des Bundesausschusses aufstellen. (Az.: 1 BvR 2056/12)

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