Gesetze zur Arbeit der First Lady: Die Gattin darf arbeiten

Elke Büdenbender pausiert wegen möglicher Interessenkonflikte als Richterin. Die waren aber größer, als ihr Mann noch Außenminister war.

Zwei Frauen mit kurzen Haaren unterhalten sich und lachen

Elke Büdenbender mit ihrer Vorgängerin Daniela Schadt Foto: dpa

FREIBURG taz | Elke Büdenbender, die Ehefrau von Frank-Walter Steinmeier, wird vorerst nicht mehr als Richterin arbeiten. Rechtlich war dieser Verzicht nicht erforderlich. Die Interessenkonflikte waren bisher eher größer, als ihr Mann noch Außenminister war.

Büdenbender arbeitete als Richterin am Verwaltungsgericht (VG) Berlin. In der 3. Kammer des Gerichts war sie unter anderem für Schulrecht, Prüfungsrecht, Namensrecht und Ordensrecht zuständig. Die Kammer entschied auch über Asylanträge aus dem Iran. Das aber war unproblematisch, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Innenministerium untersteht.

Allerdings hat das VG Berlin auch viele Prozesse, an denen das Auswärtige Amt (AA) beteiligt ist, vor allem wenn ein Ausländer klagt, dem das AA ein Visum zur Einreise nach Deutschland verweigert. Visumklagen machen etwa zehn Prozent der 22.000 Fälle des Gerichts aus. Alle Kammern sind damit beschäftigt. An solchen Verfahren nahm Büdenbender jedoch nicht teil, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Durch die Wahl Steinmeiers zum Bundespräsidenten haben sich solche möglichen Konflikte also deutlich reduziert. Zwar könnte das VG Berlin mit Klagen von Beamten des Bundespräsidialamts zu tun haben, die eine bessere Beurteilung oder eine Beförderung verlangen. Doch dafür wäre nicht Büdenbenders Kammer zuständig gewesen. Allenfalls beim eher nebensächlichen Ordensrecht hätte es in der Kammer Bezüge zur Arbeit des Bundespräsidenten gegeben. Rechtlich lag es also nicht nahe, dass sich Büdenbender gerade jetzt von ihrem Amt als Richterin beurlauben ließ.

Es besteht eine institutionelle Erwartung

Auch die Regelungen zum Amt des Bundespräsidenten stehen einer Berufstätigkeit seiner Gattin nicht entgegen. Im Grundgesetz heißt es zwar: „Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben.“ Doch das gilt natürlich nur für ihn und nicht für seine Ehefrau.

Allerdings besteht eine gewisse institutionelle Erwartung, dass sich die Gattin des Bundespräsidenten im neuen Amt intensiv engagiert. Sie hat im Bundespräsidialamt ein eigenes Büro mit eigener Schreibkraft und einer persönlichen Referentin. Letztere darf sie selbst auswählen. Die Mittel hierfür sind im Bundeshaushalt fest eingeplant. Nur die Gattin selbst erhält nichts – außer Reisekosten.

Traditionell übernimmt die Präsidentengattin bestimmte Schirmherrschaften, etwa für das Müttergenesungswerk oder Unicef. Daneben kann sie aber auch eigene Akzente setzen, indem sie Initiativen ihrer Wahl besucht, würdigt und für sie Presseöffentlichkeit herstellt.

Vermutlich haben diese Gestaltungsmöglichkeiten Elke Büdenbender die Entscheidung erleichtert, sich dann doch beurlauben zu lassen. Ursprünglich war es wohl anders geplant.

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