Handydaten-Abfrage bei Demo nicht erlaubt: Das Täter-Telefonat

Die Funkzellenabfrage wird Tausende Male pro Jahr angewendet. Zulässig ist sie aber nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung – Blockade-Demos gehören nicht dazu.

Zur Dresdner Gastfreundschaft gehört wohl auch, Besucher auszuschnüffeln. Bild: dapd

FREIBURG taz | Die Funkzellenabfrage ist eine von der Polizei häufig eingesetzte Ermittlungsmethode. Dabei fragt die Polizei die Mobilfunkprovider nach dem Mobilfunkverkehr ("Wer hat wen wann angerufen oder angesimst?") innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einer bestimmten Funkzelle. Meist geht es dabei nur um eine Phase von wenigen Minuten oder Stunden.

Das Freiburger Max-Planck-Institut für Strafrecht hat im Rahmen einer 2008 veröffentlichten größeren Studie zur polizeilichen Nutzung von Telekom-Verkehrsdaten auch untersucht, wie oft und in welchen Fällen die Polizei Funkzellenabfragen durchführte.

Dabei ergab sich, dass im Jahr 2005 allein bei T-Mobile (damals 31 Millionen Kunden) knapp 6.000 Mal der Verkehr einer oder mehrerer Funkzellen ausgewertet wurde. Neuere Daten sind nicht bekannt.

Am häufigsten nutzte die Polizei diese Methode damals bei Entführungen und Raubüberfällen. Eine Polizei-Annahme lautete, dass bei arbeitsteiligen Delikten die Täter im Tatzeitraum öfter miteinander telefoniert haben müssen.

Gespeicherte Daten werden abgeglichen

Im Schnitt waren pro Funkzellenabfrage 111 Personen betroffen, das heißt, so viele Personen nutzten ihr Handy im fraglichen Zeitraum zu Telefonaten oder Kurznachrichten.

Funkzellenabfragen stehen meist am Anfang von Ermittlungen. Die Daten der so ausgesiebten Mobilfunk-Teilnehmer werden dann oft mit anderen Datensätzen abgeglichen. Ein betroffener Telefoninhaber gilt in der Regel erst dann als verdächtig, wenn auch weitere Indizien auf ihn hindeuten.

Die Funkzellenabfrage ist in der Strafprozessordnung mit anderen Verkehrsdatenabfragen in Paragraf 100g geregelt. Sie ist zulässig zur Aufklärung von "Straftaten erheblicher Bedeutung".

Gemeint sind damit Straftaten, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich beeinträchtigen können. Eine Demo-Blockade gehört wohl nicht dazu.

Eine Funkzellenabfrage darf grundsätzlich nur nach richterlicher Genehmigung angeordnet werden. Die Funkzellenabfrage soll laut Gesetz nur zulässig sein, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

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