Hartz-IV-Kontrollen: Im Zweifel für das Jobcenter

„Selbstanzeige“ schützt Steuerhinterzieher vor Strafen. Bei Hartz-IV-Empfängern werden schon 300 Euro überzahlte Leistung als „Betrugsversuch“ gewertet.

Hat wirklich strenge Vorschriften: Das Jobcenter. Bild: ap

BERLIN taz | Brigitte P., 52, früher mal Kleinselbstständige, lebte seit einigen Monaten von Hartz IV. Die Miete und die Nebenkosten bezahlte die Berlinerin per Dauerauftrag. Dass die Wohnkosten nach einer Betriebskostenminderung vor einigen Monaten sanken, teilte ihr die Hausverwaltung angeblich mit, den Brief habe sie aber nicht bekommen, sagt P.. Der Dauerauftrag lief weiter, die Hausverwaltung meldete sich nicht, sondern behielt ihre überhöhten Mietzahlungen ein. Doch P. bekam bald Post von der Staatsanwaltschaft in Berlin.

„Im Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Betruges sind die Ermittlungen abgeschlossen", stand in dem Schreiben. P. sei „hinreichend verdächtig, einen Betrug durch Unterlassen der Mitteilung über reduzierte Betriebs- und Heizkosten“ begangen zu haben. Das Jobcenter hatte von P. die neuesten Heizkostenabrechnungen bekommen und im Unterschied zu P. die überzahlten Wohnkosten sofort bemerkt. Die Anzeige wegen Betruges folgte auf dem Fuße.

„Betrug!“ sagt P., „aber ich habe doch nicht vorsätzlich gehandelt“. Das Jobcenter hätte zwar aufgrund der Kontoauszüge erkennen können, dass P. die überzahlte Miete nicht in die eigene Tasche steckte, sondern an die Hausverwaltung überwies. Aber das half ihr wenig. Erst ein Telefonat mit dem Staatsanwalt führte dazu, dass er von einer Anklage und Verurteilung absah. P. musste die überzahlte Miete zurückerstatten plus ein Bußgeld von 180 Euro vom Regelsatz abstottern.

Fälle wie die von P. begegnen vielen Sozialrechts-Anwälten öfter. „Wenn es um Hartz-IV-Empfänger geht, herrscht bei vielen Staatsanwälten und Richtern eine Vorverurteilungsmentalität, die ist manchmal schon unerträglich“, sagt Peter Deutschmann, auf Sozialleistungsbetrug spezialisierter Anwalt in Berlin. Die Jobcenter wählten im Zweifelsfall „immer die schlechteste Auslegung“ zuungunsten der Hartz-IV-Empfänger.

Verspätete Meldung als "Betrugsversuch"

Dabei reicht oft schon die gering verspätete Angabe eines Nebeneinkommens beim Jobcenter, um in die Kategorie „Betrug“ eingereiht zu werden. Manche Leistungsempfänger geben etwa ihr Nebeneinkommen erst dann an, wenn sie das Geld wirklich bekommen – in prekären Branchen ist das sogar nachvollziehbar. „Das kann schon als Betrugsversuch gewertet werden“, so Deutschmann.

Er hat zudem den Fall einer 19jährigen erlebt, die ein Sparkonto vom Großvater auf ihren Namen auflöste und einige tausend Euro abhob, da sie mit der Familie zerstritten war. Etwas später musste die junge Frau Hartz-IV-Leistungen beantragen. Sie gab das Geld nicht an, weil sie glaubte, das Ersparte von 7.000 Euro übersteige nicht die Freibeträge. Doch dies war hinsichtlich von rund 1.000 Euro nicht der Fall, wie das Jobcenter feststellte. Der Fall mündete in ein Strafverfahren vor dem Jugendstrafgericht.

Im Regelfall gilt „Vorsatz“

Der Paragraph 63 im Sozialgesetzbuch II sieht schon ein Bußgeld vor, wenn Auskünfte über Einkommen und Vermögensverhältnisse nicht rechtzeitig oder nicht vollständig angegeben werden. Dabei spielt der „Vorsatz“ eine große Rolle. „Im Regelfall wird Vorsatz vorliegen“, heißt es in den „Fachlichen Hinweisen“ für die Jobcentermitarbeiter zu den Bußgeldvorschriften.

Ob ein Fall von Leistungsmissbrauch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, entscheiden dabei die Jobcenter. Wird dem Empfänger nicht nur Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, sondern Vorsatz, „dann wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet“, so eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit (BA).

„Unwissenheit“ nur in Ausnahmen

Dabei spielt auch die überzahlte Summe eine Rolle. Hat das Jobcenter wegen der fehlenden Angaben zuviel Leistung gezahlt und übersteigt die Summe den Betrag von 300 bis 500 Euro, werde in der Regel „von einem Betrugsversuch ausgegangen“, berichtet Deutschmann aus der Praxis.

Nur in nachweisbaren Fällen, dass der oder die Leistungsempfängerin die Vorschriften nicht kannte, etwa weil früher der Vater oder der Ehemann die Anträge ausfüllte, können die Jobcenter von der Annahme des „Vorsatzes“ absehen. Doch die Kriterien sind streng. Den Leistungsempfängern werden bei Antragsstellung „über die Merkblätter soviele Informationen gegeben, dass man davon ausgehen kann, dass sie ihre Pflichten kennen“, sagt ein Sprecher der Agentur für Arbeit in Berlin-Mitte. Sich auf Unwissenheit zu berufen, hilft den Leistungsempfängern daher meistens nicht.

Im Unterschied zur Steuerhinterziehung sichert eine „Selbstanzeige“, also das verspätete Nachreichen von Daten keine Straffreiheit. Schließlich ist die verspätete Meldung von Nebeneinkommen beim Jobcenter ja schon in sich ein Tatbestand der Ordnungswidrigkeit. Eine „Selbstanzeige“ reduziert lediglich die Bemessung des Bußgeldes, dass bei falschen Angaben zu den Einkommens- und Vemögensverhältnisse bei einer Fahrlässigkeit bis zu 2.500 Euro, bei Vorsatz bis zu 5.000 Euro betragen kann.

Von den 136.000 erledigten Fällen von Missbrauch von Hartz-IV-Leistungen im Jahre 2013 sind 55.431 wegen eines Straftatverdachts an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Der Trend ist zum Vorjahr allerdings leicht rückläufig.

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