Hartz-IV-Kürzung aufgehoben: Omas Geburtstagsgeld ist rechtens

Hartz-IV-Bezieher dürfen kleine Geldgeschenke behalten, ohne dass ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. In welcher Höhe, bleibt aber ungeklärt.

Geschenk bleibt Geschenk - ohne Hartz-IV-Kürzung als Folge. Bild: ap

BERLIN rtr | Hartz-IV-Bezieher dürfen kleinere Geldgeschenke behalten, ohne dass ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt wird. Vor dem Bundessozialgericht in Kassel setzte sich am Dienstag die Mutter dreier Kinder durch.

Sie hatten von der Oma vor fast fünf Jahren an Weihnachten und für zwei Geburtstage insgesamt 570 Euro erhalten. Das Jobcenter des Landkreises Leipzig sah darin Einkommen und zog dies teilweise vom Arbeitslosengeld II ab. Vor dem Bundessozialgericht verzichtete das Jobcenter nun auf seine Forderung. Dadurch wurde der Rechtsstreit ohne Urteil beendet.

Zum Einlenken des Jobcenters kam es durch den Hinweis der Richter auf die seit dem 1. April 2011 veränderte Rechtslage. Seither ist per Gesetz geregelt, dass Geschenke in geringer Höhe von den Jobcentern nicht als Einkommen angerechnet werden. Die genaue Höhe ist dort nicht festgelegt. Als Grenze nehmen die Jobcenter bei Zahlungen an Minderjährige in der Praxis Monatsbeträge von bis zu 30 Euro. Somit wird laut Bundesagentur für Arbeit beispielsweise ein monatliches Taschengeld von 20 Euro der Oma für einen Enkel nicht angerechnet.

Vor dem Bundessozialgericht kam es nicht zu einer Entscheidung der Frage, in welcher Höhe Geldgeschenke verschont bleiben. Die Linkspartei sprach dennoch von einer "menschlichen Entscheidung". "Dass Kinder sich nun Wünsche erfüllen dürfen, ohne dass Eltern und Großeltern gesetzliche Regelungen umgehen müssen, war längst überfällig", erklärte Vizeparteichefin Katja Kipping.

In den vorherigen Instanzen hatte das Jobcenter noch Recht bekommen. Während das Sozialgericht Leipzig nur eine teilweise Rückforderung zuließ, hatte das Sächsische Landessozialgericht entschieden, die Geldgeschenke müssten in voller Höhe abgezogen werden.

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