Kommentar zu NPD-Verbot: Schneller ist nicht immer besser

Das Verfahren wird kurz sein: Entweder lässt sich der Partei keine konkrete Gefahr nachweisen oder sie wird verboten, weil sie demokratiefeindlich ist.

So eine Fahne ist ganz schnell eingerollt: hier an der Berliner NPD-Parteizentrale. Bild: dpa

Das Bundesverfassungsgericht plant beim beantragten NPD-Verbot einen relativ kurzen Prozess. Eben erst hat das Vorverfahren begonnen, und schon im nächsten April soll der ganze Prozess abgeschlossen sein. Die Erwartung ist realistisch.

Die entscheidende Weichenstellung findet im Herbst am Ende des Vorverfahrens statt. Dann muss Karlsruhe sagen, ob der Verbotsantrag des Bundesrats ausreichende Aussicht auf Erfolg hat, um eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Wenn Karlsruhe dies verneint, ist der Prozess sofort zu Ende. Ganz so brüsk werden die Richter aber wohl nicht agieren. Sie könnten aber deutlich machen, dass sie ein Parteiverbot nur aussprechen werden, wenn eine konkrete Gefahr für die Demokratie vorliegt. Auch dann hat der Verbotsantrag keine Chance, denn es ist wohl unbestritten, dass die NPD im Moment und in absehbarer Zukunft eher unbedeutend ist. Der Bundesrat könnte seinen Verbotsantrag, um das Gesicht zu wahren, dann aber noch vor der mündlichen Verhandlung zurücknehmen.

Möglich ist aber auch, dass die Richter keine konkrete Gefahr verlangen. Dann wird zwar sicher eine mündliche Verhandlung stattfinden. Diese kann aber kurz sein, weil dann vermutlich ein Blick ins Parteiprogramm der NPD genügt, um festzustellen, dass diese demokratiefeindlich ist und eine Nähe zur NS-Ideologie aufweist. Ein präventives Verbot ist deshalb leicht zu begründen.

Dass die Richter derzeit noch einmal intensiv prüfen, ob die V-Leute in der NPD-Führung wirklich abgeschaltet sind und auch nicht maßgeblich am Parteiprogramm mitgeschrieben haben, ist vermutlich nur eine Vorsichtsmaßnahme. Diese kostet zwar Zeit, aber am Ende dürfte es dafür – so oder so – umso schneller gehen.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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