NPD-Verbotsverfahren in Karlsruhe: Völkische Ideologie gerügt

Das Gericht prüft die Vorstellungen einer rein deutschen „Volksgemeinschaft“ als Argument für ein Verbot. Das Urteil wird für den Sommer erwartet.

Zwei Männer halten Schilder mit den Aufschreiften Kriminelle Ausländer Raus und Natürlich Deutsch - NPD

NPD-Wahlkampf in Hamburg, 2015. Foto: dpa

KARLSRUHE taz | Die NPD steht mit ihrer Vorstellung einer ethnisch homogenen Volksgemeinschaft im Widerspruch zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“. Das zeichnete sich am dritten Tag des NPD-Verbotsverfahrens am Bundesverfassungsgericht ab.

Der Bundesrat hatte 2013 beantragt, die NPD zu verbieten. Das wichtigste Argument richtete sich gegen die NPD-Konzeption, dass Volksherrschaft eine „Volksgemeinschaft“ voraussetze. Die Menschenwürde sei bei der NPD kein Wert an sich, sondern verwirkliche sich vor allem in der Volksgemeinschaft. Wie die NSDAP habe die NPD einen „rassisch geprägten“ Begriff der Volksgemeinschaft, so der Rechtsvertreter des Bundesrats, Christoph Möllers. Die NPD wolle letztlich alle Nichtdeutschen aus Deutschland vertreiben. Selbst bereits eingebürgerte Migranten hätten kein sicheres Bleiberecht in Deutschland.

Doch die NPD hatte gemerkt, dass es den Richtern auf diesen Punkt ankommt und versuchte jeweils verfassungsrechtlich korrekt zu antworten. „Auch wenn die NPD sich durchgesetzt hat, können Ausländer im Einzelfall nach Ermessen eingebürgert werden“, erklärte der NPD-Vorsitzende Frank Franz. Auch bisher vollzogene Einbürgerungen würden nicht rückgängig gemacht, ergänzte der NPD-Chefideologe Jürgen Gansel. „Alle deutschen Staatsbürger haben gleiche Rechte“, betonte Franz, „und zur Volksgemeinschaft gehören alle deutschen Staatsbürger“ – also auch die eingebürgerten, nicht nur die Abstammungsdeutschen.

Die Richter zeigten sich aber skeptisch. „Die Botschaft höre ich wohl“, sagte Richter Herbert Landau, „allein mir fehlt der Glaube.“ Präsident Andreas Voßkuhle sah eine „Spannungslage“ zwischen Programm und Karlsruher Äußerungen der NPD. Richter Ulrich Maidowski verwies auf das NPD-Parteiprogramm, in dem Überfremdung „mit oder ohne Einbürgerung“ abgelehnt werde.

Vorgehalten wurde der NPD auch, dass sie Deutsche und Ausländer in Schulen trennen wolle. Außerdem sollen Deutsche und Ausländer getrennte Sozialversicherungssysteme erhalten.

Sechs Wochen für Argumente

Das Karlsruher Verfahren läuft nach Beendigung der dreitägigen mündlichen Verhandlung auf ein Verbot hinaus. Am ersten Tag war die NPD mit dem Antrag gescheitert, den Verbotsantrag wegen Verfahrenshindernissen abzubrechen. Sie konnte weder belegen, dass ihre Verteidigungsstrategie vom Staat ausspioniert wurde, noch dass die Belege für ihre Verfassungswidrigkeit von V-Leuten stammen. Am zweiten Tag zeigte sich, dass Karlsruhe als Voraussetzung für ein Verbot nicht verlangen wird, dass die NPD eine „konkrete Gefahr“ für die Demokratie sein muss.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird erst im Sommer gerechnet. Präsident Voßkuhle räumte der NPD noch eine sechswöchige Frist ein, um neue Argumente vorzubringen. Er reagierte damit auf die Kritik, die NPD habe sich nicht richtig auf den Prozess vorbereiten können.

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