Rückforderungen an Flüchtlingsbürgen: Bund und Länder zahlen 37 Millionen

Jobcenter wollten Leistungen erstattet haben, die Syrer erhielten, als sie schon längst als Flüchtlinge anerkannt waren. Die Kosten übernimmt nun die Regierung.

Ein Mensch geht durch den Eingang eines Jobcenters

Forderten zu Unrecht Erstattungen: Jobcenter (Symbolbild) Foto: dpa

BERLIN dpa/epd/taz | Bund und Länder übernehmen rund 37 Millionen Euro, die Jobcenter ursprünglich von sogenannten Flüchtlingsbürgen eingefordert hatten. Flüchtlingsbürgen sind Menschen, die sich bei der Ausländerbehörde in den Jahren 2015 und 2016 verpflichtet hatten, die Lebenshaltungskosten für einen Flüchtling zu übernehmen. Dadurch wurde damals Tausenden Syrern geholfen, ein Visum für Deutschland zu erhalten. Jobcenter hatten von ihnen fälschlicherweise Sozialleistungen aus der Zeit zurückgefordert, zu der die Syrer bereits als Flüchtlinge anerkannt waren.

In einer Antwort auf eine Frage der AfD teilte die Bundesregierung nun mit, insgesamt seien rund 21 Millionen Euro von Flüchtlingsbürgen eingefordert worden, die nun von den Regierungen übernommen werden. Auf Basis einer internen Abfrage gehe die Bundesagentur für Arbeit zudem von einem „weiteren möglichen Erstattungsvolumen“ von rund 16,5 Millionen Euro aus.

Bundesweit hatten Jobcenter in den vergangenen zwei Jahren von Einzelpersonen, Initiativen oder Kirchengemeinden, die zwischen 2013 und 2015 für den Aufenthalt von Flüchtlingen in Deutschland gebürgt hatten, mindestens 21 Millionen Euro an Sozialleistungen zurückgefordert. Zuletzt hatte allerdings das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Urteil Mitte Februar den Flüchtlingsbürgen recht gegeben und bestätigt, dass die Verpflichtung mit der Flüchtlingsanerkennung ende.

Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen waren ohnehin davon ausgegangen, dass die Verpflichtung der Bürgen mit der Flüchtlingsanerkennung ende. Der Bund legte aber nachträglich längere Fristen fest, was zu den Zahlungsaufforderungen führte: Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 hat sich die Rechtslage geändert. Es wurde eindeutig festgeschrieben, dass die Verpflichtung nach fünf Jahren endet, für Altfälle nach drei Jahren.

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