Snowden-Vernehmung in Deutschland: Verfassungsgericht weist Klage ab

Das Bundesverfassungsgericht lehnt die Anträge zur Vernehmung Snowdens ab. Damit sei diese faktisch unmöglich, hatte die Opposition bemängelt.

Edward Snowden: kein Urteil zur Befragung im Berliner NSA-Untersuchungsausschuss. Bild: reuters

KÖLN taz | Karlsruhe leistet vorerst keine Hilfe, den NSA-Whistleblower Edward Snowden als Zeugen nach Deutschland zu holen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte jetzt entsprechende Anträge von Grünen und Linken als „unzulässig“ ab.

Konkret ging es um eine Befragung von Snowden im NSA-Untersuchungsausschuss des Bundestags. Der Ausschuss hat zwar einstimmig die Einladung Snowdens beschlossen. Allerdings lehnt Snowden eine Befragung in Moskau oder per Video ab. Grüne und Linke haben daher beantragt, Snowden in Berlin zu hören. Diesen Antrag lehnte aber die Mehrheit aus Union und SPD ab.

Hiergegen richtete sich im September eine Organklage der Opposition. Es verletze ihre parlamentarischen Minderheitsrechte, wenn die Mehrheit die Anhörung Snowdens faktisch verunmögliche. Das Verfassungsgericht definierte den Minderheitsschutz nun jedoch eng.

Die Opposition könne nur durchsetzen, dass Snowden angehört wird. Der Ort sei dagegen eine reine Verfahrensfrage, bei der es keinen Minderheitsschutz gebe. Zuständig dafür sei der Bundesgerichtshof (BGH). Dort hätte eine Klage aber auch keine Chance.

Genauso erfolglos war eine zweite Klage der Opposition, diesmal gegen die Bundesregierung. Diese hatte im Mai in einem Gutachten erklärt, dass sie Snowden für eine Aussage im Untersuchungsausschuss kein Aufenthaltsrecht geben werde. Sie wolle das Verhältnis zu den USA nicht gefährden.

Karlsruhe hielt die Klage für unzulässig, weil diese Äußerungen der Bundesregierung „nur vorläufiger Natur“ waren. Diese Klage war eh wenig erfolgsversprechend, weil Karlsruhe in der Außenpolitik traditionell die Gestaltungsfreiheit der Regierung betont.

(Az.: 2 BvE 3/14)

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