Trennung per Direktnachricht: Bis dass uns Facebook scheidet

Seit sechs Jahren ist ihr Ehemann verschwunden. Nun lässt sich eine New Yorkerin per Facebook scheiden. Wäre das in Deutschland möglich?

Oft hält das junge Liebesglück nicht lange – wie im Fall von Ellanora B. Bild: dpa

BERLIN taz | Ein kurioses Urteil in den USA: Die New Yorker Krankenschwester Ellanora B. darf ihrem Noch-Ehemann per Facebook-Direktnachricht die Scheidungspapiere zukommen lassen. Das entschied ein Richter in New York. Formell seien sie zwar noch verheiratet, argumentierte die Klägerin, doch seit der Hochzeit 2009 sei ihr Mann verschwunden. Selbst ein Privatdetektiv konnte ihn nicht finden.

Was also tun, wenn der Ehepartner spurlos verschwindet? Können die Scheidungspapiere auch in Deutschland per Facebook übermittelt werden?

Nach derzeitiger Rechtslage sei das nicht denkbar, sagt der Münchner Rechtsanwalt Felix Gebhard. In Deutschland regelt die Zivilprozessordnung, wie Schriftstücke – etwa Scheidungsanträge – im gerichtlichen Verfahren zugestellt werden müssen. Eine digitale Zustellung sei vom Gesetz nicht vorgesehen, so Gebhard. In der Praxis erfolge die Übermittlung durch einen Gerichtsvollzieher oder per Postzustellungsurkunde – also ähnlich wie bei einem Einschreiben, das den Erhalt des Schriftstücks dokumentiert.

Ausnahmen gebe es, wenn sich der Aufenthaltsort der Person nicht herausfinden lasse, sagt Gebhard. Dann komme die sogenannte „öffentliche Zustellung“ in Betracht. Die ist so antiquiert, wie sie sich anhört: „Sie erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel“, erklärt Gebhard – was allerdings nur selten vorkomme.

Kein Präzedenzfall

Zum Normalfall wird die Zustellung von Scheidungsunterlagen per Facebook aber wohl auch in den USA nicht, meint der deutsche Anwalt Clemens Kochinke, der seit vielen Jahren in Washington tätig ist. Dem Urteil des New Yorker Gerichts schreibt er keine Präzedenzfallwirkung zu – „erst recht nicht über die Grenzen des Staates hinaus“, so Kochinke.

Überraschend sei das Urteil nicht. Zustellungen über soziale Mediendienste passten grundsätzlich zum Rechtsstaatsprinzip der USA, das seltsam erscheinende Anpassungen an neue Technologien ermögliche.

Wie der New Yorker Scheidungsfall ausgeht, ist noch unklar. Bislang habe der Ehemann nicht auf die Facebook-Nachrichten reagiert. Sollte er sich allerdings innerhalb von drei Wochen nicht melden, gelten die Scheidungsunterlagen als übermittelt.

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