Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Urheberrecht gilt auch für Schüler

Eigentlich wollte eine Schülerin nur ein Referat über Córdoba halten. Jetzt muss ihre Schule Schadensersatz an einen Fotografen zahlen.

Hans Krankl schießt im Stadion von Cordoba aufs deutsche Tor

Eine Szene aus der spanischen Stadt Córdoba. Die taz hat das Nutzungsrecht an diesem Bild Foto: dpa

Wenn eine Schule Referate mit urheberrechtlich geschützten Photos online veröffentlicht, verstößt sie gegen das Urheberrecht und muss Schadensersatz zahlen. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil.

Der Fall spielte in Waltrop, einer Kleinstadt im Ruhrgebiet. Eine Schülerin der Spanisch-AG an der örtlichen Gesamtschule hatte ein Referat über die Stadt Córdoba verfasst. Zur Illustration nutzte sie ein Photo der Stadt (mit der berühmtem römischen Brücke im Vordergrund). Das Photo hatte sie auf der Webseite des Online-Reisemagazins „Schwarzaufweiß“ gefunden, das sie auch als Quelle angab. Ihr Lehrer fand das Referat gut und veröffentlichte es auf der Homepage der Schule.

Dort fand es der Berufsfotograf Dirk Renckhoff, von dem das Córdoba-Foto einst stammte. Er verlangte von der Schule, das Photo zu entfernen, sowie 400 Euro Schadensersatz. Die Schule weigerte sich aber zu zahlen, schließlich habe auf der Seite des Reisemagazins keine Urheberangabe gestanden.

Über den Bundesgerichtshof landete der Streit beim EuGH in Luxemburg. Das EU-Gericht stellte darauf ab, dass es sich bei der Veröffentlichung auf der Schulseite um eine neue „öffentliche Wiedergabe“ handelte, für die eine Zustimmung des Fotografen erforderlich war.

Urteil zugunsten von Fotografen

Der EuGH-Generalanwalt hatte das in seinem vorbereitenden Gutachten noch verneint, da sich die Schulseite an das gleiche Publikum – die gesamte Internet-Öffentlichkeit – richte wie die Reiseseite. Das ließ der EuGH aber nicht gelten. Hauptziel des europäisch harmonisierten Urheberrechts sei es, ein „hohes Schutzniveau“ für die Urheber sicherzustellen. Deshalb sei der Begriff des „neuen Publikums“ so auszulegen, dass sich jede Veröffentlichung auf einer anderen Webseite auch an ein neues Publikum richte. Nur so könne ein Fotograf verhindern, dass seine Bilder ohne Honorar auf anderen Seiten benutzt werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hatte als Schulträger argumentiert, dass hier ja keine kommerzielle Nutzung stattfand und die Veröffentlichung des Referats auf der Schulwebseite der Bildung diente. Doch auch hier interpretierte der EuGH das Urheberrecht enger. Es genüge, dass Fotos und andere geschützte Werke „zur Veranschaulichung im Unterricht“ benutzt werden dürfen. Die Veröffentlichung auf der Schul-Webseite sei davon nicht gedeckt. (Az.: C-161/17)

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