Urteil zu Kopftuch im öffentlichen Dienst: Berlin muss blechen

Landesarbeitsgericht verurteilt Berliner Senat zur Zahlung von 8.600 Euro Entschädigung an eine Lehrerin mit Kopftuch, die nicht eingestellt wurde.

Klägerin-Anwältin Maryam Haschemi Yekani im April 2016 bei der ersten Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin Foto: dpa

Das Land Berlin muss einer Lehrerin eine Entschädigung von 8.680 Euro zahlen. Die Frau, die ein muslimisches Kopftuch trägt, hatte sich um eine Stelle als Grundschullehrerin beworben und war mit Verweis auf das Berliner Neutralitätsgesetz abgelehnt worden. Das Landesarbeitsgericht wertete dies am Donnerstag als unzulässige Diskriminierung aufgrund der Religion – anders als die erste Instanz, die die Klage der Frau im vorigen April abgewiesen hatte. Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) twitterte umgehend: „Das ist der Anfang vom Ende des Berliner #Neutralitätsgesetzes. Und ein guter Tag für die #Antidiskriminierung.“

Auch Maryam Haschemi Yekani, die Anwältin der Klägerin, reagierte erfreut: Das Gericht sei neueren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, nach denen ein pauschales Kopftuchverbot ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit sei. „Nun muss das Berliner Neutralitätsgesetz angepasst werden“, erklärte sie. Ähnlich äußerten sich das Antidiskriminierungsnetzwerk des Türkischen Bundes Berlin und das Netzwerk gegen Diskriminierung und Islamfeindlichkeit (Inssan). Beide Organisationen hatten die Klägerin unterstützt.

Das Berliner Neutralitätsgesetz von 2005 verbietet bestimmten Landesbediensteten wie PolizistInnen und LehrerInnen das Tragen von weltanschaulichen und religiösen Symbolen oder Kleidungsstücken im Dienst. Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in mittlerweile zwei Fällen geurteilt, dass ein pauschales Verbot nicht mit der grundgesetzlich garantierten Bekenntnisfreiheit vereinbar sei. Es müsse schon eine konkrete Gefährdung für das friedliche Zusammenleben vorliegen, so die Richter. Im ersten Fall ging es um zwei Lehrerinnen in NRW, im zweiten Fall um eine Kita-Erzieherin in Baden-Württemberg.

Schon nach dem ersten BVerfG-Urteil von Anfang 2015 hatten Gutachter des Abgeordnetenhauses festgestellt, dass mit diesen Vorgaben des obersten Gerichts das Neutralitätsgesetz nicht mehr haltbar sei, der wissenschaftliche Dienst des Landesparlaments hatte bereits Alternativen formuliert. Der rot-schwarze Vorgängersenat hatte eine Reform des Gesetzes jedoch immer abgelehnt. Das könnte sich nach den Worten von Behrendt nun offenbar ändern. Andererseits bleibt Schulsenatorin Sandra Scheeres dabei, dass sich „das Neutralitätsgesetz seit Jahren an Berlins Schulen bewährt“ habe.

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Aber auch die Vorsitzende Richterin Renate Schaude legte am Donnerstag noch vor der Urteilsverkündung nahe, über eine Änderung des Gesetzes nachzudenken. Man könne durchaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Neutralitätsgesetzes haben, sagte sie, „und das haben wir auch“. Es sei offenkundig, dass von der Klägerin und ihrem Kopftuch für sich genommen keine Gefahr für den Schulfrieden ausgehe.

Dagegen hatte die Bildungsverwaltung argumentiert, man habe der Klägerin eine Stelle angeboten. Tatsächlich erlaubt das Neutralitätsgesetz mit Kopftuch in berufsbildenden Schulen zu arbeiten. Dies hatte die Klägerin abgelehnt, weil sie sich dennoch diskriminiert fühle.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Neutralitätsgesetzes sind berechtigt

Die CDU forderte den Senat auf, gegen das Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht einzulegen. „Der Schulfrieden erfordert es, dass das Berliner Neutralitätsgebot uneingeschränkt fortbesteht“, erklärte der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Burkard Dregger. Scheeres Sprecherin Beate Stoffers gab sich dagegen zurückhaltend: Man werde sich erst einmal die schriftliche Urteilsbegründung ansehen.

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