Vorbeugehaft bei Heiligendamm-Protesten: Europa rettet Demonstrationsrechte

Der EGMR rügt die Bundesrepublik, weil sie bei den G8-Protesten 2007 die Menschenrechtskonventionen missachtete. Zwei Aktivisten mussten zu Unrecht fünf Tage in Vorbeugehaft.

Öffentliche Diskussion eingeschränkt: Die Polizei und Protestierende in Heiligendamm 2007. Bild: reuters

BERLIN taz | Das Urteil ist deutlich und einstimmig gefallen: Weil deutsche Behörden bei den Protesten gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm zu hart gegen Demonstranten vorgingen, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Donnerstag die Bundesrepublik Deutschland gerügt. Zwei Männer hatten in Straßburg geklagt, nachdem sie zu Beginn der Proteste im Juni 2007 über fünf Tage lang in Vorbeugehaft genommen worden waren.

Der Grund: Weil sie zwei Transparente mit der Aufschrift „freedom for all prisoners“ („Freiheit für alle Gefangenen“) und „free all now“ („Befreit alle jetzt“) bei sich trugen, sah die Polizei sie als potenzielle Straftäter an - und buchtete sie vorsorglich ein. Erst nach Abschluss der Proteste ließ sie sie wieder laufen. Das hielt das EGMR nun für einen Verstoß gegen die Europäischen Menschenrechtskonventionen.

Das Gericht sieht in der Festnahme der beiden Männer einen Verstoß gegen das Menschenrecht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5) sowie gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 11). Im am Donnerstag veröffentlichten Urteil heißt es, die Festnahme der beiden Studenten sei rechtswidrig gewesen: „Durch das Tragen der Parolen hatten sie beabsichtigt, das Sicherheitsmanagement der Polizei, insbesondere die hohe Zahl von Festnahmen zu kritisieren. Ein mehrtägiger Freiheitsentzug für den Versuch, diese Transparente zu tragen, hatte eine abschreckende Wirkung für die Äußerung einer solchen Meinung und schränkte die öffentliche Diskussion zu diesem Thema ein.“

Konsequenzen fürs polizeiliches Handeln

Zuvor hatten deutsche Gerichte in allen Instanzen die vorbeugende Ingewahrsamnahme mit unterschiedlichen Begründungen stets für rechtens erklärt: So sei die Aufschrift des Transparents als Aufruf zur Gefangenenbefreiung zu werten gewesen. Auch habe der Verdacht bestanden, die beiden Männer hätten selbst eine Gefangenenbefreiung geplant haben können. Unsinn – wie der EGMR nun feststellte. Die beiden Männer hätten keinerlei Werkzeug bei sich geführt oder Hinweise auf eine tatsächlich geplante Gefangenenbefreiung gegeben.

Die Anwältin der Kläger, Anna Luczak, sagte am Donnerstag: „Die deutschen Behörden – Polizei und Justiz – müssen nach diesem Urteil ihre Praxis der Freiheitsentziehung auf den Prüfstand stellen. Solange keine konkrete zu erwartende und zu ahndende Tat oder ein Pflichtverstoß zu erkennen ist, darf das Freiheitsrecht nicht beschränkt werden.“

Sven Schwabe, einer der beiden Kläger, sagte der taz: „Es ist schon seltsam, dass deutsche Gerichte, denen die Sache insgesamt sieben Mal zur Entscheidung vorlag, die offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht gesehen haben.“ Er erwarte, dass das Urteil Konsequenzen für das polizeiliche Handeln bei Großprotesten wie dem Castoreinsatz oder den Anti-Neonazi-Demonstrationen in Dresden hätten. Gegen das Urteil kann die Bundesregierung noch Rechtsmittel einlegen.

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