Zweckentfremdung verschärft: Enteignung ist möglich

Vermieten ja, aber nicht als Ferienwohnung. Das ist der Tenor bei der Verschärfung des Gesetzes von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke).

Ist noch Platz, oder? Foto: Rene Zieger/Ostkreuz

„Mein Zuhause in bunt“, heißt es in einer groß angelegten Plakatkampagne des Vermietungsportals Airbnb. „Warum lande ich in einer Grauzone, wenn ich es teile?“

Ab sofort können Plakate wie diese eingestampft werden, denn Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) kommt den Home-Sharern entgegen. Künftig darf jeder seine Wohnung sechzig Tage im Jahr vermieten, auch über Plattformen wie Airbnb. Voraussetzung ist allerdings eine Registrierung beim zuständigen Bezirksamt. Eine „lebensnahe Regelung“ nennt Lompscher das.

Tatsächlich war im 2014 verabschiedeten Gesetz gegen Zweckentfremdung nicht zwischen Home-Sharern, die zum Beispiel ihre Wohnung vermieten, wenn sie in die Ferien fahren, und gewerblichen Anbietern von Ferienwohnungen unterschieden worden. In der Novelle des Gesetzes, die der Senat zur Kenntnis genommen hat und das bis nächsten Mai verabschiedet werden soll, ist dies nun anders. Doch neben der Lockerung für Home-Sharer gibt es auch Verschärfungen. „Wir wollen die behördlichen Eingriffsmöglichkeiten ausweiten“, sagte Lompscher bei der Vorstellung des Gesetzesentwurfs am Mittwoch.

Das betrifft vor allem den spekulativen Leerstand. Hier soll die Einsetzung eines Treuhänders, zum Beispiel eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, möglich sein, wenn sich der Eigentümer weigert, leerstehende Wohnungen zu vermieten. Setzt der Treuhänder eigene Gelder ein, um etwa Fenster zu reparieren, kann er das beim Eigentümer geltend machen. „Die ausgegebenen Mittel werden ins Grundbuch eingetragen“, betonte Lompscher. Es könne auch sein, dass da so viel reingesteckt werde, „dass der Besitz dauerhaft an den Treuhänder übergeht“. De facto ist das die Möglichkeit einer Enteignung, auch wenn Lompscher selbst das nicht so nennen möchte.

Weitere Verschärfungen betreffen den Zeitraum, in dem eine Wohnung nach Auszug eines Mieters leer stehen darf. Dieser wurde von sechs auf drei Monate verkürzt. Insgesamt wurden seit der Verabschiedung des Zweckentfremdungsverbots 7.000 Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt, darunter 3.700 ehemalige Ferienwohnungen, betonte Lompscher.

Der Berliner Mieterverein unterstützt den Gesetzesvorstoß. Damit würden Defizite des bisherigen Gesetzes beseitigt und mit dem Treuhänder auch eine Eingriffsmöglichkeit für besonders renitente Gebäudeeigentümer geschaffen. Auch die Weitervermietung selbst genutzter Wohnungen befürwortet Mietervereins-Geschäftsführer Reiner Wild: „Nach unserer Auffassung sollten bis zu drei Monate möglich, aber genehmigungspflichtig sein“, erklärte Wild.

Auch der von Airbnb finanziell unterstützte Home-Sharing Club lobte die Gesetzesnovelle. Airbnb selbst bekam es am Mittwoch mit dem Medienrat der Medienanstalt Berlin-Brandenburg zu tun. Der hat die Ausstrahlung von Werbespots bei zwei Berliner Radiosendern beanstandet. Diese verstießen gegen das Verbot der politischen Werbung im Rundfunk, erklärte der Medienrat am Mittwoch.

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