Bank verdonnert zum Girokonto

Einem Kunden das Jedermann-Konto zu verweigern, könnte nach einem Urteil des Landgerichts künftig schwierig werden. Sparkasse geht in Berufung

Bremen taz ■ Die Zweite Zivilkammer des Bremer Landgerichts hat die Bremer Sparkasse jetzt dazu verdonnert, einem missliebigen Kunden ein Jedermann-Konto einzurichten – ein Girokonto ohne jede Überziehungsmarge. Das Bankhaus hatte dies verweigert, weil der Kunde – heute im Insolvenzverfahren – zuvor schon sein Sparkassenkonto überzogen und lange nicht ausgeglichen hatte. „Wir hatten sogar schon einen Pfändungsbeschluss erwirkt“, erklärt der Pressesprecher der Sparkasse, Hans-Joachim Genzmer. Nach wie vor bestehe das Bankhaus darauf, einzelnen Kunden nach schlechten Erfahrungen kündigen zu dürfen. Das Urteil werte man als Eingriff in die eigene Entscheidungsfreiheit. „Deshalb gehen wir nach Rücksprache mit unserem Verband in Berufung.“ Denn aus dem Einzelfall könne schnell ein Präzedenzfall werden, der das ganze Bankengewerbe betreffe.

Diese Sorge ist begründet. Denn die Richter waren den Argumenten des Klägers gefolgt, der darauf verwiesen hatte, dass die Sparkasse – wie die meisten Banken – einer Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA), dem Dachverband der deutschen Kreditwirtschaft, beigetreten ist. Damit sei sie an dessen Empfehlungen gebunden und müsse die ZKA-Selbstverpflichtung umsetzen, die jedem Menschen ein „Girokonto für Jedermann“ garantiere. Im Zweifel sei dieses Recht einklagbar. Die Sparkasse vertritt weiter ihren Standpunkt, es handele sich doch nur um „Empfehlungen“.

Die Interessen der Bank sahen die Richter dennoch nicht beeinträchtigt: Ein Girokonto auf Guthabenbasis verhindere schließlich die Kontoüberziehung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es bei dem „Girokonto für Jedermann“ gerade darum gehe, jeder Person unabhängig von der Art und Höhe ihrer Einkünfte das Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen. Dies sei zur Teilnahme am modernen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben unerlässlich. Deswegen hatte der Gesetzgeber ursprünglich erwogen, die Banken zur Kontoführung zu verpflichten. Dazu war es nach der Selbstverpflichtung des ZKA nicht gekommen (AZ: 2-O-408/05). ede