Kultur: Keine Ware neben anderen

Die Unesco will eine Konvention verabschieden, um kulturelle Inhalte und künstlerische Ausdrucksformen gegen den wirtschaftlichen Liberalisierungsdruck zu schützen

… aber nicht einmal die EU will dem Unesco-PapierVorrang vor WTO- Recht einräumen

Kulturpolitik lässt sich oft in die Ecke drängen und agiert defensiv, erst recht auf multilateraler Ebene. Dementsprechend spät hat nun die Bildungs- und Kulturorganisation der Vereinten Nationen, Unesco, eine Konvention zum Schutz kultureller Vielfalt, kultureller Inhalte und künstlerischer Ausdrucksformen ausgehandelt. Ziel der Konvention, die dieser Tage in Paris auf der Unesco-Generalversammlung verabschiedet werden soll, ist der Schutz der kulturellen Vielfalt gegen den wirtschaftlichen Liberalisierungsdruck, wie er von der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeht.

Staatliche Fördermittel, Quoten, Subvention: All das gilt im Sinn der Freihandelsdoktrin der WTO als Wettbewerbsverzerrung. Die Anerkennung des Rechts aller Staaten auf eine eigenständige Kulturpolitik ist denn auch das wesentliche Ziel der Konvention. Kultur vollständig aus dem Freihandel herauszuhalten, ist nicht ihr Anliegen. Der Handel mit Kulturgütern ist heute ein milliardenschweres globales Geschäft, Kulturgüter sind Objekte von Investition und Spekulation. Allein der Weltmedienhandel hat sich in den letzten zwanzig Jahren vervierfacht, der Handel mit kulturellen Dienstleistungen gilt als einer der dynamischsten Märkte der Weltwirtschaft.

Nicht alle kulturpolitischen Aufgaben wie Wertevermittlung, Identitätsstiftung, Schutz und Erhalt von Kulturgütern lassen sich jedoch einer reinen Marktlogik unterwerfen. Kultur – zumindest gilt dies für die Mehrheit der europäischen Staaten – ist daher auch eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsfürsorge. Kulturgüter sind eben nicht nur eine Ware neben anderen.

Die leeren öffentlichen Kassen ebenso wie die internationalen Freihandelsabkommen setzen jedoch die öffentlichen Dienstleistungen unter Privatisierungs- und Liberalisierungsdruck. Beide höhlen die kulturpolitischen Handlungsspielräume kommunaler und nationaler Politik aus. Kultur als öffentliches Gut gerät unter internationalen Wettbewerbsdruck.

1995 wurde das Dienstleistungsabkommen Gats (General Agreement on Trade in Services) zum Zweck der weltweiten Liberalisierung der Dienstleistungsmärkte in das Vertragswerk der WTO aufgenommen. Das Gats ist ein äußerst umfassendes Abkommen, das grundsätzlich jeden Dienstleistungssektor – von Versicherungen über Tourismus, von der Telekommunikation zu Finanz-, Energie- und Umweltdienstleistungen – betrifft.

Die politische Brisanz der Gats-Verhandlungen liegt darin, dass innerstaatliche Regelungen, Normen und Standards als Hemmnis für die weitere Liberalisierung von Dienstleistungen betrachtet werden. Gats als multilaterale Verhandlungsinstanz will diese nationalstaatlichen Regeln durch eine international verbindliche Regulierung für sämtliche Dienstleistungsmärkte ablösen. Damit greift das Abkommen weit in die Innenpolitik der WTO-Mitglieder ein und berührt nicht selten zentrale und sensible Bereiche staatlicher Regelungshoheit. Darüber hinaus gilt: Wer im Rahmen des Gats Verpflichtungen zur Liberalisierung übernommen hat, kann diese aufgrund der Unumkehrbarkeitsregel nicht mehr rückgängig machen.

Mit Steuern und Abgaben auf Kinokarten oder Videokassetten fördert zum Beispiel der französische Staat die einheimische Film- und Fernsehindustrie. In vielen europäischen Ländern wird der Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Fernsehens subventioniert. Das WTO-Prinzip der so genannten Inländerbehandlung bedeutet, dass die staatlichen Fördersysteme diesem Prinzip entsprechend auch für importierte Kulturdienstleistungen gelten müssen oder als Wettbewerb verzerrende protektionistische Maßnahmen eingestuft werden.

Die USA – mit Abstand Weltmarktführer audiovisueller Dienstleistungen – drängen auf die weitere Liberalisierung im Handel etwa mit Fernsehsendungen, Kinofilmen oder Werbespots. Viele europäische Kultur- und Medienakteure sowie ihre Interessenverbände wie der Deutsche Kulturrat oder die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di fordern seit langem mit einigem Erfolg die vollständige Ausklammerung von Kultur- und Bildungsdienstleistungen aus dem Gats, auch die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten sind skeptisch gegenüber weiteren Liberalisierungen.

Die UN-Konvention zum Schutz der kulturellen Vielfalt soll nun als Gegengewicht zu Gats fungieren. Sie will eine völkerrechtliche Berufungsgrundlage sein, die Normen setzt und die vorhandenen Menschenrechtserklärungen zur kulturellen Selbstbestimmung von Individuen und sozialen Gruppen bündelt. Die Konvention ist der Versuch, ein Gegengewicht zur Liberalisierungsagenda der WTO und anderer bilateraler und regionaler Handelsabkommen im Dienstleistungsbereich zu etablieren. Doch diese Wirkung wird sie nur schwer entfalten können. Dies wird sich vor allem dann zeigen, wenn es zu einem Konflikt zwischen den Bestimmungen der Unesco-Konvention und den Freihandelsregeln der WTO kommt. Wie bei anderen UN-Konventionen (etwa den Arbeits- oder Umweltkonventionen) gilt, dass die WTO-Freihandelsregeln immer Vorrang vor UN- Normen haben.

Die Kulturkonvention soll ein Gegengewicht zum WTO-Dienstleistungsabkommen Gats sein …

Auch die EU will der Unesco-Konvention keinen Vorrang vor WTO-Recht einräumen. Die Kommission in Brüssel hat im Entwurf der Konvention „Kulturelle Vielfalt“ in Artikel 20 das Prinzip der Gleichrangigkeit verankern können. UN-Recht und WTO-Recht sollen sich gegenseitig ergänzen und nicht unterminieren. Eine solche „Gleichordnung“ ist umso dringlicher, als im Konfliktfall ohnehin nur die WTO über einen Streitschlichtungsmechanismus verfügt. Den USA geht selbst diese Formulierung zu weit, und sie werden alles daransetzen, eine Konvention „ohne Biss“ zu verhandeln. Mit Zweidrittelmehrheit der Unesco-Mitglieder kann die Konvention zwar dennoch verabschiedet werden, aber – ähnlich wie beim Klimaschutzprotokoll – ohne einen der wichtigsten Protagonisten.

Eine „Konvention zum Schutz der Vielfalt“ wird die Dynamik der ökonomischen Globalisierung mit ihren kulturellen Dimensionen allenfalls bremsen können. Doch sie ist ein notwendiger Versuch, die weitere Liberalisierung audiovisueller und kultureller Dienstleistungen einzudämmen. Und sie kann völkerrechtlich einen Rahmen für die Anerkennung von Kunst und Kultur als öffentliche Güter schaffen, die staatlicher Unterstützung bedürfen.

In Zeiten weltumspannender Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungsindustrien muss eine eigenständige nationale Kulturpolitik möglich bleiben – und gegebenenfalls gegen den ökonomischen Druck großer Film- und Medienakteure geschützt werden können. Regierungen müssen Gesetze erlassen dürfen, um die Konzentration von Medienmacht einzudämmen und kultureller Einebnung etwas entgegenzusetzen. Die neue UN-Konvention ist in diesem Sinne bestenfalls ein zartes Pflänzchen multilateraler Kulturpolitik. BARBARA UNMÜSSIG