Kommentar von CHRISTIAN RATH
Niemand freut sich, wenn Neonazis marschieren und Hass verbreiten. Der notwendige Kampf gegen diese Bevölkerungsgruppe muss aber immer die Grundrechte beachten. Führt er zur Einschränkung der Grundrechte, wird ein Fehler gemacht. Wenn wir unsere Meinungs- und Demonstrationsfreiheit aufgeben, um besser gegen Rechtsradikale vorgehen zu können, wäre dies ein Pyrrhussieg. Was für die Bekämpfung von Terroristen gilt, muss in der Auseinandersetzung mit Extremisten erst recht gelten.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun scheinbar den gordischen Knoten durchschlagen. Wegen der Schrecken des Faschismus sind gegen Neonazis ausnahmsweise spezielle Verbote möglich, obwohl das Grundgesetz eigentlich "allgemeine Gesetze" fordert. Diese Lösung hätte überzeugt, wenn die Richter sie bereits vor sechzig Jahren präsentiert hätten - als direkte Reaktion auf die Gräuel des Nationalsozialismus. Nach sechs Jahrzehnten gefestigter Demokratie kommt ein Sonderrecht gegen Rechtsradikale aber nicht mehr als machtvolle Geste des Neuanfangs daher, sondern als fadenscheinige Bemäntelung eines eigentlich verfassungswidrigen Gesetzes.
Auslöser der rot-grünen Strafrechtsverschärfungen von 2005 war ja nicht ein Aufflackern faschistischer Umsturzbewegungen. Ausgangspunkt war vielmehr die außenpolitische Befürchtung, dass es in der Welt nicht gut aussieht, wenn Neonazis mit Fackeln durchs Brandenburger Tor ziehen. Ausgehend von dieser Fassaden-Diskussion wurden dann auch NS-Gedenkstätten geschützt. Und weil man gerade dabei war, wurde noch eine Norm konstruiert, mit der man den ärgerlichen Heß-Gedenkmarsch in Wunsiedel verbieten konnte.

Christian Rath ist rechtspolitischer Korrespondent der taz. Foto: taz
Leider hat Karlsruhe mit seiner überraschenden Konstruktion einem solchen Manöver die Zustimmung gegeben. Es signalisiert links-liberalen Bedenkenträgern, dass sie sich keine Sorgen um ihre Freiheit machen müssen, wenn man die Freiheit der rechten Demonstranten einschränkt. Die Neonazis werden zu Grundrechtsträgern zweiter Klasse erklärt. Sie unterliegen nicht dem normalen Versammlungsrecht, sondern einem Feind-Versammlungsrecht. Das ist - auch wenn es die Richtigen trifft - genauso falsch wie ein Feind-Strafrecht gegen Terroristen. Ein Zwei-Klassen-Recht ist per se undemokratisch, auch wenn es antifaschistisch begründet wird.
Bei der Neuwahl am 17. Juni dürfen die Rechten mit dem Einzug ins Parlament rechnen. Die bürgerlichen Parteien des Landes müssten eine Front gegen Rechtsradikalismus bilden. von Jannis Papadimitriou
Weltraumtouristen, Satelliten und Versorgungsflüge zur ISS – die Raumfahrt wird privatisiert und kommerzialisiert.

Es ist ein echtes großes Drama, das sich da in Griechenland abspielt. Ein Drama über die Demokratie, die Unregierbarkeit. Dieses Wort muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Und das Drama genießen.

NRW hat gewählt. Die taz hat sich mal angeschaut, wie kreativ die Parteien waren und was das über die KandidatInnen aussagt.

„Verspätet“ – in Berlin trifft das nicht nur einzelne Flüge, sondern ganze Flughäfen. Und was passiert nun in der Hauptstadt?

Leserkommentare
20.11.2009 23:02 | Wolferl
@ Peter S. Und was spricht in Ihrem Fallbeispiel einer Strafvorschrift dagegen, dass sich strafbar macht wer jede Form von ...
19.11.2009 14:12 | Peter S.
@ Günther Pohl: ...
19.11.2009 07:56 | Günter Pohl
Die Stärke unserer Gesellschaftsordnung besteht ja gerade darin, dass jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat und vor a ...