Kommentar Volksverhetzung: Falsches Gesetz trifft die Richtigen

Nach sechs Jahrzehnten gefestigter Demokratie kommt ein Sonderrecht gegen Rechtsradikale nicht mehr als machtvolle Geste des Neuanfangs daher.

Niemand freut sich, wenn Neonazis marschieren und Hass verbreiten. Der notwendige Kampf gegen diese Bevölkerungsgruppe muss aber immer die Grundrechte beachten. Führt er zur Einschränkung der Grundrechte, wird ein Fehler gemacht. Wenn wir unsere Meinungs- und Demonstrationsfreiheit aufgeben, um besser gegen Rechtsradikale vorgehen zu können, wäre dies ein Pyrrhussieg. Was für die Bekämpfung von Terroristen gilt, muss in der Auseinandersetzung mit Extremisten erst recht gelten.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun scheinbar den gordischen Knoten durchschlagen. Wegen der Schrecken des Faschismus sind gegen Neonazis ausnahmsweise spezielle Verbote möglich, obwohl das Grundgesetz eigentlich "allgemeine Gesetze" fordert. Diese Lösung hätte überzeugt, wenn die Richter sie bereits vor sechzig Jahren präsentiert hätten - als direkte Reaktion auf die Gräuel des Nationalsozialismus. Nach sechs Jahrzehnten gefestigter Demokratie kommt ein Sonderrecht gegen Rechtsradikale aber nicht mehr als machtvolle Geste des Neuanfangs daher, sondern als fadenscheinige Bemäntelung eines eigentlich verfassungswidrigen Gesetzes.

Auslöser der rot-grünen Strafrechtsverschärfungen von 2005 war ja nicht ein Aufflackern faschistischer Umsturzbewegungen. Ausgangspunkt war vielmehr die außenpolitische Befürchtung, dass es in der Welt nicht gut aussieht, wenn Neonazis mit Fackeln durchs Brandenburger Tor ziehen. Ausgehend von dieser Fassaden-Diskussion wurden dann auch NS-Gedenkstätten geschützt. Und weil man gerade dabei war, wurde noch eine Norm konstruiert, mit der man den ärgerlichen Heß-Gedenkmarsch in Wunsiedel verbieten konnte.

Leider hat Karlsruhe mit seiner überraschenden Konstruktion einem solchen Manöver die Zustimmung gegeben. Es signalisiert links-liberalen Bedenkenträgern, dass sie sich keine Sorgen um ihre Freiheit machen müssen, wenn man die Freiheit der rechten Demonstranten einschränkt. Die Neonazis werden zu Grundrechtsträgern zweiter Klasse erklärt. Sie unterliegen nicht dem normalen Versammlungsrecht, sondern einem Feind-Versammlungsrecht. Das ist - auch wenn es die Richtigen trifft - genauso falsch wie ein Feind-Strafrecht gegen Terroristen. Ein Zwei-Klassen-Recht ist per se undemokratisch, auch wenn es antifaschistisch begründet wird.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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