Urteil zum Tragen des FDJ-Sonnensymbols: Im Westen geht die Sonne auf

Das Landgericht München spricht einen Mann frei, der des Zeigens verfassungswidriger Zeichen angeklagt war. Das Zeichen war das FDJ-Emblem.

Hemden der ehemaligen Jugendorganisation "FDJ" der DDR, aufgenommen im Lager der Kostümfundus Babelsberg.

Im Kostümfundus eingelagert: Hemden der ehemaligen Jugendorganisation der DDR. Foto: dpa

MÜNCHEN taz | Das Landgericht München hat in zweiter Instanz ein Mitglied der Freien Deutschen Jugend freigesprochen. Wieder einmal ging es um die Frage, ob das öffentliche Zeigen der FDJ-Sonne verfassungswidrig ist oder nicht.

Gleich zu Beginn lieferte sich die Verteidigerin einen Wortwechsel mit Richterin und Staatsanwalt. „Unglaublich, wie man hier in Bayern in Obrigkeitsmanier mit meinen Verteidigungsmitteln umgeht!“, zürnte die Hamburger Anwältin. Auf ihre Bitte hin hatte ihr Mandant, der 32-jährige Julian M., Aufkleber mit dem FDJ-Sonnensymbol zum Gericht mitgebracht.

Prompt wurden die bei der Eingangskontrolle eingezogen. „Sie müssen eben Ihr Verteidigungsmaterial bei sich führen“, gab die Richterin zurück. Mit der Bemerkung, sie wolle nachher nicht die FDJ-Wapperl im Justizgebäude kleben sehen, reichte sie das Gewünschte zurück. Sie sagte das mit Blick auf die rund 20 Zuschauer aus der linken Szene. Einige, darunter auch längst Ergraute, trugen eine blau-gelbe Armbinde mit einem vage nachempfundenen FDJ-Zeichen.

Der Angeklagte war im Juli 2015 vom Münchner Amtsgericht von dem Vorwurf, verfassungswidrige Kennzeichen verwendet zu haben, freigesprochen worden. Er hatte im Februar auf einer Demonstration anlässlich der Nato-Sicherheitskonferenz eine FDJ-Fahne hochgehalten. Weil aber die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hatte, muss sich der Historiker nun vor dem Landgericht verantworten.

Absurde Rechtslage

Verteidigt wurde er von Gabriele Heinecke, die auch Mitglieder des Arbeiterbundes für den Wiederaufbau der KPD (AB) vertritt. Der AB, eine der letzten noch aktiven K-Gruppen aus den 70er Jahren, hat seinen Schwerpunkt in Bayern. Dort beschäftigt er seit Jahrzehnten die Justiz durch das Tragen von FDJ-Hemden und -Emblemen.

Hinter dem Prozess steckt eine absurde Rechtslage. Da ist einmal das Verbot der FDJ-West seit 1951, ein Relikt des Kalten Krieges. Die FDJ-Ost ist erlaubt, weil mit dem Einigungsvertrag alle in der DDR legalen Organisationen auch im wiedervereinigten Deutschland weiterexistieren durften. Die Zeichen beider Vereinigungen sind identisch. Wer entscheidet jetzt, wann es sich um die Ost- oder die West-Sonne handelt? „Wenn Frau Merkel hier im FDJ-Blauhemd auftauchen würde, ist das dann erlaubt, weil sie auf DDR-Territorium geboren wurde?“, spottete die Verteidigung.

Nicht dass die FDJ-Wapperl im Justiz­gebäude kleben!

Überhaupt sei das FDJ-West-Verbot anachronistisch. „Nur weil die Alliierten in der jungen Bundesrepublik damals an dem alten Personal in der Justiz festgehalten haben, darunter viele NSDAP-Mitglieder, konnte es zu einem Verbot kommen, das ausgerechnet den Personenkreis verfolgt, der sich während des deutschen Faschismus im Widerstand befunden hatte.“

Richterin verweist auf Meinungsfreiheit

Der Angeklagte, der im FDJ-Blauhemd vor Gericht erschienen war, sagte, für ihn gebe es nur eine FDJ. Um aber zu beweisen, als wie wenig gefährlich sogar in Bayern die inzwischen empfunden werde, legte er ein Foto vor. Darauf er selbst mit der FDJ-Fahne in der Hand am Gedenktag des Bombenanschlags auf dem Oktoberfest Ende September.

Nur wenige Meter vor ihm stehen der bayerische Innenminister Joachim Herrmann, Münchens Oberbürgermeister sowie mehrere Polizeibeamte. Dort sei er schließlich auch nicht festgenommen worden, so Julian M. Als die Verteidigerin einem als Zeugen geladenen Polizisten diverse FDJ-Aufkleber zeigte, wusste der so gut wie nichts zu der Organisation zu sagen. Sozialadäquanz sei also angebracht, meinte die Verteidigung. Das bedeutet, dass eigentlich strafbare Handlungen straflos bleiben, weil sie allgemein als unbedeutend empfunden werden.

Der Staatsanwalt forderte eine Geldstrafe von 1.000 Euro. Er verwies auf eine Gesetzesergänzung aus den 90er Jahren, nach der auch das Zeigen von Symbolen verboten sei, die dem Original ähnlich sehen. Man könne Zeichen nicht beliebig umwidmen, sagte er. „Das Hakenkreuz ist ja auch dann verboten, wenn jemand behauptet, es stünde für etwas anderes als Rechtsextremismus.“

„Sie reden am Thema vorbei!“, erwiderte die Verteidigerin. Die erwähnte Ergänzung sei zur Bekämpfung eines neu aufgeflammten Rechtsextremismus geschrieben worden. Und wenn das FDJ-Zeichen identisch mit dem der Westorganisation sei, die es ja physisch ohnehin nicht mehr gebe, müsste man im Zweifel das Gesetz zugunsten des Angeklagten auslegen. Dieser Argumentation folgte auch die Richterin mit dem Verweis auf die Meinungsfreiheit, zu der es auch gehöre, seine Haltung auf der Straße mittels Symbolen kundzutun. Dass die Staatsanwaltschaft aber in Berufung geht, ist wahrscheinlich.

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