Kundus-Bombardement: Verfahren gegen Klein eingestellt
Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen den Bundeswehr-Oberst Georg Klein im Zusammenhang mit der Bombardierung von zwei Tanklastern in Afghanistan eingestellt.
Die Bundesanwaltschaft hat die Ermittlungen zu dem Bombardement von Kundus eingestellt. Oberst Klein und sein Fliegerleitoffizier Markus W. hätten sich nicht strafbar gemacht, so die Ankläger, als Klein im September die Bombardierung von zwei Tanklastern anordnete, bei der Dutzende Menschen starben. Wie viele Tote der Angriff forderte, konnte die Bundesanwaltschaft nicht sicher feststellen.
Die Bundesanwaltschaft nahm an, dass in Afghanistan ein "nicht internationaler bewaffneter Konflikt" besteht. Sie maß das Bombardement deshalb vor allem am deutschen Völkerstrafgesetzbuch. Klein hätte ein Kriegsverbrechen begangen, wenn der von ihm verursachte Tod der Zivilisten außer Verhältnis zum militärischen Nutzen der Aktion gestanden und Klein dies sicher erwartet hätte. Dies verneinten die Ermittler nun.
Klein sei davon ausgegangen, dass ausschließlich Taliban vor Ort waren. Ihm habe also jeder Vorsatz für ein Kriegsverbrechen gefehlt.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Bundesanwaltschaft neben dem Völkerstrafgesetzbuch, das die Hürden der Strafbarkeit sehr hoch legt, auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für anwendbar hält. In der Regel dürfte dies aber nicht zu anderen Ergebnissen führen. Denn im bewaffneten Konflikt seien Handlungen "gerechtfertigt und damit straflos, wenn der militärische Angriff völkerrechtlich zulässig" war, so die Bundesanwaltschaft.
Der Angriff vom September sei jedenfalls zulässig gewesen. Die Ermittler prüften dabei aber immerhin, ob Oberst Klein fahrlässige Tötung an den Zivilisten begangen hat, indem er die "ihm gebotene und praktikable Aufklärung" unterlassen hat. In den eineinhalb Stunden vor dem Bombenabwurf habe der Oberst jedoch alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft, so die Anklagebehörde.
Dass Klein in dieser Nacht gegen Nato-Einsatzregeln verstieß, etwa indem er fälschlicherweise einen Feindkontakt deutscher Soldaten behauptete, machte sein Verhalten auch nicht strafbar. Die Nato-Regeln hätten nur interne Wirkung.
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