Weil der Schwarze Block sich nicht an behördliche Auflagen hielt, sollte ein Versammlungsleiter Strafe zahlen. Nun wurde das Strafurteil aufgehoben.von Christian Rath

Ans Vermummungsverbot hatte sich der Schwarze Block nicht gehalten (Archivbild). Bild: dpa
FREIBURG taz | Das Landgericht Karlsruhe hat den Versammlungsleiter einer linken Demonstration freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihm vorgeworfen, er habe behördliche Auflagen nicht durchgesetzt.
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Im Mai 2007 demonstrierten Linksradikale in Karlsruhe gegen Razzien der Bundesanwaltschaft im Vorfeld des G8-Gipfels. Die Demo war angemeldet, doch gab es strenge Auflagen. Unter anderem durften die Demonstranten nicht rennen, Transparente durften nicht als Sichtschutz benutzt werden, Kapuzen nicht zu tief in die Stirn gezogen werden.
Doch der Schwarze Block an der Spitze der Demo hielt sich nicht an die Auflagen. Immer wieder zählten die Demonstranten von zehn auf null herunter und rannten dann auf die Polizei los. Einmal sei dabei sogar ein Polizist mit einem Transparent eingewickelt und von den Demonstranten geschlagen worden. An Vermummungsverbot und Transparent-Vorgaben hielten sich die Demonstranten auch nicht.
Die Staatsanwaltschaft machte hinterher den Versammlungsleiter für die Verstöße verantwortlich und klagte ihn an. 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe zu 900 Euro Geldstrafe. Er habe sich „nur halbherzig und pro forma“ um die Durchsetzung der Auflagen gekümmert.
Die linke Szene in Karlsruhe war empört: „Wie soll es in Zukunft möglich sein, Demonstrationen anzumelden und durchzuführen, ohne mit einer Strafverfolgung zu rechnen?“, hieß es in einem Aufruf.
Rechtsanwalt Martin Heiming ging in Berufung. Er verwies darauf, dass sich ein Demoleiter laut Versammlungsgesetz nur strafbar machen kann, wenn er selbst gegen Auflagen verstößt, also mit schlechtem Beispiel vorangeht. „Es gibt keine Strafvorschrift, die eine Bestrafung des Versammlungsleiters für Auflagenverstöße der Demonstranten erlaubt“, argumentierte Heiming. Es genüge auch nicht, dass die Behörden vom Demo-Leiter die Durchsetzung der Auflagen ausdrücklich verlangen.
Das Landgericht sprach den 31-jährigen Angeklagten – nach Informationen von Heiming – nun aber aus anderen Gründen frei. Richter Thomas Kleinheinz habe dem Angeklagten attestiert, dass er sich zumindest um die Einhaltung der Auflagen „bemüht“ habe. Das genüge, um eine Strafbarkeit auszuschließen. Der linke Anwalt zeigte sich „weitgehend zufrieden“ mit dem Ausgang des Prozesses.
PS. Habe ich ganz vergessen: Gerne mieten wir uns unserer Provokateure ja auch per Amtshilfe von den Kollegen im europäisch ...
Ach jechen! Was macht denn die Polizei und der Inlandsgeheimdienst (Verfassungs-"Schutz") jetzt mit all seinen Provokateure ...
Lieber ordnungshueter (05.07., 19:42): ...
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