Behörden sollen künftig Inhaber und PIN eines Handys abfragen können. Auch dann, wenn nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. von Svenja Bergt

Kommt jetzt der gläserne Handy-Nutzer? Bild: Joernemann / photocase.com
BERLIN taz | Behörden sollen künftig leichter Zugriff auf die Bestandsdaten von Handynutzern haben. Dazu gehören etwa Name und Adresse vom Inhaber eines Anschlusses, PIN und PUK und auch die IP-Adresse, mit der sich das Telefon ins Internet einbucht.
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So sieht es ein Gesetzentwurf vor, der am Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden soll. Am Mittwoch hatte bereits der Innenausschuss das Vorhaben gegen die Stimmen von Grünen und Linksfraktion gebilligt.
Bei dem Entwurf handelt es sich um eine nachgebesserte Version, die nicht nur von der Regierungskoalition aus Union und FDP, sondern auch von der SPD mitgetragen wird. Im Gegensatz zur ursprünglichen Fassung ist vorgesehen, dass bei der Abfrage von „Zugangssicherungscodes“, also etwa einer PIN, ein Richter zustimmen muss. Außerdem sollen die Betroffenen über die Abfrage benachrichtigt werden.
Doch einer der Hauptkritikpunkte bleibt weiter bestehen: „Leider wurden die Abfragemöglichkeiten zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht begrenzt, obwohl dies einer expliziten Forderung des Bundesverfasungsgerichts aus dem Vorratsdatenspeicherungsurteil entspricht“, kritisiert der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar.
Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Falschparken oder Ruhestörung – die Behörden könnten die persönlichen Daten also wegen verhältnismäßig kleiner Delikte anfordern. Schaar bezeichnet den Gesetzentwurf daher als „weiterhin verfassungsrechtlich bedenklich“.
Dabei sollten mit dem Gesetzentwurf eigentlich Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden. Das hatte im letzten Jahr die Bestandsdatenauskunft nur noch übergangsweise für anwendbar erklärt. Bis zum 30. Juni 2013 hatte das Gericht dem Gesetzgeber Zeit für eine Neuregelung gegeben.
„Die Hürde für den Zugriff auf Daten ist in dem Gesetzentwurf deutlich zu niedrig“, kritisiert Werner Hülsmann vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Grundsätzlich sei zwar kaum etwas dagegen zu sagen, dass Behörden zur Verfolgung von Straftaten Bestandsdaten abfragen könnten, wenn das die Ermittlungen erforderten. Doch das Bundesverfassungsgericht habe eine entsprechende Abfrage nur deshalb nicht beanstandet, weil sie bislang manuell erfolge.
Künftig werden Anbieter mit mehr als 100.000 Kunden aber dazu verpflichtet, eine elektronische Schnittstelle einzurichten, um das Verfahren schneller und einfacher zu machen. Kritiker befürchten, dass die Zahl der Abfragen damit deutlich zunimmt.
Darüber hinaus regt sich Kritik daran, dass so viele Behörden Daten abfragen dürfen. Das Gesetz listet nicht nur Staatsanwaltschaften und die Polizei auf, sondern etwa auch die Verfassungsschutzämter und Zollverwaltungen. „Das müsste viel stärker begrenzt werden“, sagt Hülsmann.
Konstantin von Notz, innenpolitischer Sprecher der Grünen, kritisiert, „das BKA wie auch andere Polizeibehörden erhalten einen erleichterten, nahezu voraussetzungslosen Zugang auf die Kundendaten der Telekommunikationsprovider.“ Dabei habe das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung genau das verhindern wollen.
Das Bundesinnenministerium widerspricht den Vorwürfen der Datenschützer. „Wir sehen das Gesetz im Einklang mit der Verfassung“, sagte Sprecher Markus Beyer-Pollok. Neue Befugnisse für die Sicherheitsbehörden würden mit der Neuregelung nicht geschaffen.
Aus den Fraktionen kommen keine Signale, dass man den Gesetzentwurf erneut verändern möchte. „Das Bundesverfassungsgericht hat den Bezug auf Ordnungswidrigkeiten nicht beanstandet“, entgegnet etwa Gisela Piltz, innenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion, auf die Kritik des Bundesdatenschutzbeauftragten.
Update: In einer älteren Version des Textes hieß es, dass die Bestandsdatenauskunft bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde. Diesen Fehler haben wir korrigiert.
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