Prozess gegen Attentäter: Breivik soll in die Psychiatrie

Die Staatsanwaltschaft hält den Attentäter von Oslo und Utøya für nicht zurechnungsfähig. Seine „Kampforganisation“ existiere nur seinem Kopf. Norweger sehen das jedoch anders.

Die schwierigen Frage der Grenzziehung zwischen Zurechnungs- und Unzurechnungsfähigkeit ist entschieden. Bild: reuters

STOCKHOLM taz | Anders Behring Breivik Verhältnis zur Realität ist grundlegend gestört. Es sei nicht auszuschließen, dass er an paranoider Schizophrenie leide und und deshalb nicht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden könne, meint die Staatsanwaltschaft. Mit diesem eher unerwartetem Fazit plädierte die Staatsanwaltschaft am Donnerstag dafür, den Attentäter des 22. Juli 2011 auf unbestimmte Zeit in eine geschlossene psychiatrische Anstalt einzuweisen.

Eine normale Verurteilung zu lebenslanger Haft für 77-fachen Mord scheitert nach Meinung der Anklagebehörde an Zweifeln über Breiviks Zurechnungsfähigkeit. Damit blieb die Staatsanwaltschaft ihrer Linie in der vor vier Monaten veröffentlichten Anklageschrift treu. Auch dort hatte sie Breivik bereits als unzurechnungsfähig eingestuft.

Die Entscheidung sei für die Staatsanwaltschaft nicht einfach gewesen, erklärte Staatsanwalt Svein Holden. Letztendlich habe aber bei der schwierigen Frage der Grenzziehung zwischen Zurechnungs- und Unzurechnungsfähigkeit das grundlegende Rechtsprinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ ausschlaggebend zu sein. Für den Rechtsstaat sei es aus Gründen der Rechtssicherheit in einem Zweifelsfall schlimmer, eine psychotische Person zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen, als umgekehrt. Wie der Betroffene das selbst sehe – Breivik hat sich gegen die Diagnose Unzurechnungsfähigkeit gewehrt –, habe für das Gericht keine Rolle zu spielen.

Bisherige Rechtspraxis geht vor Terrorparagraf

Holden zitierte eine lange Reihe von Urteilen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit. Auch wenn im Fall Breivik erstmals der „Terrorparagraf“ des norwegischen Strafgesetzbuchs zur Anwendung komme, sei die bisherige Rechtspraxis der Gerichte maßgeblich. Und an Breiviks Schuldfähigkeit bestünden nicht auszuräumende Zweifel vor allem aufgrund des ersten psychiatrischen Gutachtens, dem fachliche Fehler nicht nachzuweisen seien.

Dieses Gutachten sei in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tat erstellt worden und spiegele Breiviks Geisteszustand zum Tatzeitpunkt deshalb vermutlich am getreuesten wieder. Nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte bei der späteren Begutachtung – hier waren Psychiater zum Ergebnis gekommen, er sei zurechnungsfähig – „dissimuliert“ haben könnte.

Im „Manifest“ Fantasiewelt geschaffen

Staatsanwältin Inga Bejer Engh hatte zuvor in einem ersten Teil des Plädoyers die von Breivik behauptete „Kampforganisation der Tempelritter“ als offenbares Lügengebäude zerpflückt. Man habe es mit einem Einzeltäter zu tun, der sich in seinem „Manifest“ diese Fantasiewelt geschaffen habe, um sich wichtig zu machen. Die Auslandsreisen, bei denen er sich mit anderen „Kämpfern“ getroffen haben will, hätten bei genauerer Kontrolle vorwiegend ökonomische Gründe gehabt.

Der Breivik-Prozess endet am Freitag mit dem Plädoyer der Verteidigung. Breivik selbst wird Gelegenheit zu einem Schlusswort haben. In seinem Urteil, das am 20. Juli oder 24. August verkündet werden soll, ist das Gericht frei und nicht an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft zur Frage der Zurechnungsfähigkeit gebunden.

Laut einer am Donnerstag veröffentlichten Umfrage teilt nur jeder Zehnte der Befragten die Einschätzung der Staatsanwaltschaft. Drei von vier NorwegerInnen sprechen sich angesichts des Prozessverlaufs für die Verurteilung Breiviks zu einer Gefängnisstrafe aus.

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