Kein Asyl gewährt – Selbstmord im Abschiebeknast

■ Aus Angst vor der Abschiebung nahm sich ein 23jähriger Sudanese das Leben

Berlin (taz) – Der 23jährige sudanesische Abschiebegefangene Emanuel Thomas T. ist am 25. Dezember im Marienhospital in Herne gestorben. Er erlag den Verletzungen, die er sich bei einem Selbstmordversuch im Herner Abschiebegefängnis am 17. Dezember zugefügt hatte.

Der Selbstmord im Abschiebeknast sei vorhersehbar gewesen, teilte gestern der Geschäftsführer des Informationszentrums Dritte Welt im Kirchenkreis Herne, Harald Rohr, mit. Das Zentrum betreut Abschiebehäftlinge. Alle Verantwortlichen in der Bundesrepublik wüßten, wie es um die Menschenrechte im Sudan bestellt sei – trotzdem scheine „Abschiebung um jeden Preis Vorrang vor Humanität“ zu haben. Der Flüchtling aus dem Kriegsgebiet sollte auf Weisung des Ausländeramtes des Märkischen Kreises in seine Heimat abgeschoben werden, nachdem ihm kein Asyl gewährt worden war. Emanuel Thomas T. sei ein Christ aus dem Süden des Sudan gewesen, so Harald Rohr, der gewußt habe, wie die sudanesische Militärregierung beim geringsten Verdacht mit Südsudanesen umgehe.

Ein unfreiwillig beendeter Deutschland-Aufenthalt sei Anlaß genug, um sich in den Augen der Militärs verdächtig zu machen. Seinem Leben habe er offenbar ein Ende gemacht, weil er dem Regime nicht in die Hände fallen wollte. Der abgewiesene Asylbewerber war in seiner Zelle bewußtlos aufgefunden worden, er hing in einer Schlinge, die er sich um den Hals gelegt hatte. Die Rettungsversuche in der Universitätsklinik waren ohne Erfolg. Nach Angaben des Innenministeriums in Düsseldorf gibt es für den Sudan, in dem seit Jahren der Bürgerkrieg herrscht, keinen von der Bundesregierung gebilligten Abschiebestopp. Das Informationszentrum in Herne fordert nicht erst seit der Verzweiflungstat von Emanuel Thomas T. für abgelehnte AsylbewerberInnen aus dem Sudan ein Bleiberecht aus humanitären Gründen. Unter den Abschiebegefangenen „sind eben nicht nur Männer, deren sich Deutschland mit gutem Gewissen entledigen darf, weil sie zu Hause ebenso sicher leben können“, erklärte Harald Rohr. Ein Bleiberecht aus humanitären Gründen müsse auch für eine Reihe anderer Länder gelten, die zwangsweise zurückgeschickte AsylantragstellerInnen verfolgten, zum Beispiel die Türkei oder Algerien. wg