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Illegales Steuergeschenk für BauernDroht Deutschland ein neues EU-Strafverfahren?

Der Bund schenkt Bauern mithilfe einer Pauschale Umsatzsteuer in Millionenhöhe. Die EU-Kommission erinnert nun daran, dass sie EU-Recht durchsetzt.

Ein Bauer kehrt seinen Kuhlstall aus. Profitierte auch er von der Pauschalen Umsatzsteuer? Foto: Philipp von Ditfurth/picture alliance

Nachdem Deutschland auf millionenschwere Umsatzsteuerzahlungen von Bauern verzichtet hat, erinnert die Europäische Kommission daran, dass sie gegen Verletzungen von EU-Recht vorgeht. Auf die Frage der taz nach einem eventuellen Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die EU-Richtlinie zur Mehrwertsteuer antwortete eine Sprecherin der Behörde: „Die Kommission überwacht regelmäßig die Einhaltung des EU-Rechts und leitet bei Bedarf rechtliche Schritte ein.“

Hintergrund ist eine Sonderregel in Deutschland, für die sich Agrarunternehmen mit höchstens 600.000 Euro Umsatz pro Jahr entscheiden dürfen: Demnach können sie ihren Kunden pauschal 7,8 Prozent Umsatzsteuer berechnen – müssen dieses Geld aber nicht an das Finanzamt weitergeben. Im Gegenzug erstattet ihnen der Staat auch keine Umsatzsteuer, die sie selbst beim Einkauf zahlen. Diese Pauschalregelung soll den Agrarunternehmen Bürokratie ersparen. Für den Staat war sie aber in den vergangenen Jahren ein Verlustgeschäft, weil die Pauschallandwirte im Schnitt mehr Umsatzsteuer eingenommen als ausgegeben haben.

Der Steuersatz hätte nach Berechnungen des Agrarministeriums von 2021 bis 2023 durchschnittlich nur 6,1 Prozent betragen dürfen. „In dieser Größenordnung entspricht ein um 1,7 Prozentpunkte zu hoher Durchschnittssatz einem Umsatzsteuerbetrag von über 90 Millionen Euro jährlich, die die Pauschallandwirte ihren Abnehmern zu viel berechnen und als Subvention vereinnahmen“, so der Bundesrechnungshof.

Lange tolerierte die Bundesregierung diese steuerliche Bevorzugung vieler Bauern. Doch nachdem die EU-Kommission Deutschland deshalb verklagt hatte (die taz berichtete im Jahr 2019), schrieb der Gesetzgeber vor, die Höhe des Durchschnittssatzes jedes Jahr zu überprüfen. Das Umsatzsteuergesetz gibt in seiner Anlage 5 sogar die genaue Formel vor, Paragraf 24 verpflichtet das Finanzministerium, den so errechneten Satz „mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres“ in einer Verordnung vorzuschreiben. Die schwarz-rote Bundesregierung unterließ das für dieses Jahr aber bisher, vor allem weil Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer (CSU) eine Änderung blockierte. Der Rechnungshof hatte dies als Verstoß gegen das Umsatzsteuergesetz kritisiert.

Agrarminister verzögert

Die Kommission wies nun noch einmal auf die EU-Rechtslage hin: Die Sprecherin schrieb der taz, die Behörde habe das Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2022 beendet, da Deutschland beschlossen habe, den Durchschnittssteuersatz regelmäßig anzupassen. „Nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sind die Mitgliedstaaten, die eine Pauschalregelung für Landwirte anwenden, verpflichtet, einen Pauschalausgleichssatz festzulegen, der darauf beschränkt ist, Pauschallandwirte für die von ihnen auf ihre Vorleistungen entrichtete Mehrwertsteuer zu entschädigen.“ Die Staaten müssten diesen Satz auf der Grundlage „makroökonomischer Statistiken“ berechnen, die sich ausschließlich auf Pauschallandwirte und die vorangegangenen drei Jahre beziehen.

Das Agrarministerium argumentiert, die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebene Berechnungsmethode bilde nicht die Realität bei den Pauschallandwirten ab. Statt Daten aus der offiziellen Umsatzsteuerstatistik will das Ministerium nun Angaben etwa von Unternehmen nutzen, die Buchführungssoftware für Landwirte herstellen. Dabei ist dem Rechnungshof zufolge sogar unklar, auf welcher gesetzlichen Grundlage das Agrarministerium diese Daten dort erheben will.

Rainer bereitet seine Klientel inzwischen darauf vor, dass er mit einigen Monaten Verzögerung nachgeben könnte: Dem Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatt sagte er, er könne eine Absenkung der Pauschale „zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres 2026/27“ derzeit nicht ausschließen. Das wäre der 1. Juli, also sechs Monate später als im Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben.

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