Kinderschutz: Verbot von Kindersexpuppen bleibt
Bundesverfassungsgericht lehnt Klage von zwei pädophilen Männern ab. Zu groß sind die Bedenken, Hemmschwellen abzubauen.
Das Verbot von „Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild“ bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Klage von zwei pädophilen Männern mit sechs zu zwei Richterstimmen ab. Die Annahme des Gesetzgebers, der Gebrauch von Kindersexpuppen gefährde auch reale Kinder, sei „vertretbar“, so die Richtermehrheit.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Kindersexpuppe kauft oder besitzt. Das regelt seit 2021 das Strafgesetzbuch in Paragraf 184l. Hersteller und Händler werden sogar mit bis zu fünf Jahren Haft bedroht. Die neue Strafrechtsnorm wurde von der damaligen schwarz-roten Koalition beschlossen. Die seinerzeitige Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) sprach von einem Signal an die Gesellschaft, dass der Schutz von Kindern ernst genommen werde.
Es geht dabei um Puppen, die wie klassische Sexpuppen aus Gummi oder Silikon gefertigt sind. Allerdings sind Kindersexpuppen nur einen Meter bis 1,40 m groß und haben die Gesichtszüge von 10- bis 14-jährigen Mädchen (oder Jungen). Die Mädchenpuppen haben penetrierbare Scheiden-Inserts. Solche Puppen werden in Asien hergestellt und wurden auch nach Deutschland eingeführt. 2025 gab es in Deutschland 52 Strafverfahren im Zusammenhang mit Sexpuppen.
Gegen das Verbot erhoben zwei pädophile Männer Verfassungsbeschwerde. Sie sahen ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung verletzt. Sie bräuchten die Sexpuppen als „Masturbationshilfsmittel“ zur Triebabfuhr, die niemanden schade, aber auch zur Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen. Sie würden sonst wohl depressiv.
Hemmschwellen würden durch Puppen gesenkt
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Der Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung sei gerechtfertigt, entschied das Bundesverfassungsgericht. Der Gesetzgeber habe „von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht“, heißt es in dem Beschluss. Der Bundestag durfte annehmen, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen der Wunsch geweckt oder verstärkt werden könnte, die an der Puppe eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität auch an einem Kind vorzunehmen.
Sie beriefen sich auf den Sexualwissenschaftler Klaus Beier vom renommierten Projekt „Kein Täter werden“. Beier hatte in einer Fernsehsendung von RTL die Sorge geäußert, dass die Nutzung von Sexpuppen die Verhaltenskontrolle von Pädophilen lockere und Taten wahrscheinlicher mache. Wegen dieser möglichen Außenwirkung der Sexpuppennutzung sei das Verbot auch kein Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung.
Außerdem argumentierten die Verfassungsrichter, durch das Verbot von Kindersexpuppen werde die „Objektifizierung von Kindern“ verhindert und dem Eindruck einer gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegengewirkt.
Ein vehementes Sondervotum schrieb allerdings der einst von der FDP vorgeschlagene Verfassungsrichter Thomas Offenloch. Für ihn ist das Verbot von Kindersexpuppen eine unzulässige „Moralgesetzgebung“. Der Staat dürfe keine Vorgaben für die sexuelle Selbstbefriedigung machen, weil sie eindeutig zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehöre. Es gebe auch keine wissenschaftlichen Studien, die eine Absenkung der Hemmschwellen durch die Nutzung von Sexpuppen bestätige. Ein Werbeverbot für Sexpuppen hätte genügt, um dem falschen Eindruck einer Normalisierung von Sex mit Kindern entgegenzuwirken.
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