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Verbot von KindersexpuppenVermutungen über eine Gefahr

Christian Rath

Kommentar von

Christian Rath

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das Gesetz gegen Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Dabei ist die Sachlage alles andere als eindeutig.

O b und wie man sich selbst befriedigt, gehört zu den intimsten Geheimnissen der meisten Menschen. Den Staat geht das zunächst mal nichts an. Hier Vorschriften zu machen, wirkt auf den ersten Blick absurd. Es sind ja (außer bei Exhibitionisten) keine anderen Personen betroffen. „Ja heißt Ja“ macht man beim Onanieren ganz allein mit sich selbst aus. So weit würden vermutlich alle zustimmen.

Anders sieht es aber aus, wenn es um Pädophile geht, die sich mithilfe einer Kindersexpuppe befriedigen. Kann das erlaubt sein? Nachdem RTL 2020 über das Phänomen berichtet hatte, dauerte es kein Jahr, bis die damalige schwarz-rote Koalition den Besitz und Erwerb von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild verbot. Öffentliche Proteste gab es nicht. Es ging ja gegen Pädophile.

Das Bundesverfassungsgericht hat das strafrechtliche Verbot jetzt bestätigt – obwohl es kaum wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkung von Kindersexpuppen gibt. Die Rich­te­r:in­nen hielten mehrheitlich die Annahme für „vertretbar“, dass die Nutzung von Sexpuppen die Hemmschwelle für Kindesmissbrauch senkt. Belegt ist das genauso wenig wie die Gegenthese, dass die Nutzung von Sexpuppen Straftaten von Pädophilen verhindern kann.

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Wer hat dann aber die Beweislast, wenn die Sachlage so unklar ist? Muss der Staat beweisen, dass ein Verbot sinnvoll ist, oder müssen die Bürger beweisen, dass ihre Masturbationsmethoden harmlos oder sogar kriminalpolitisch nützlich sind?

Fortsetzung folgt

Man kann es den Ver­fas­sungs­rich­te­r:in­nen nicht verdenken, dass sie das strafrechtliche Verbot akzeptiert haben, wenn sich immerhin das renommierte Pädophiliepräventionsprojekt „Kein Täter werden“ gegen Kindersexpuppen ausspricht. Vermutlich wird es erst dann zu einer Liberalisierung in Deutschland kommen, wenn es aus anderen Staaten valide Erkenntnisse gibt, dass Kindersexpuppen nützlich oder wenigstens unbedenklich sind.

Die Karlsruher Entscheidung hat vielleicht sogar grundsätzliche Bedeutung. Je besser künstliche Intelligenz in der Darstellung menschlicher Handlungen wird, umso mehr Verbotsdiskussionen dürfte es in Zukunft geben. Auch dann wird sich die Frage stellen, ob alles verboten werden kann, bei dem manche Ex­per­t:in­nen eine Absenkung von Hemmschwellen befürchten.

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Christian Rath

Christian Rath Rechtspolitischer Korrespondent

Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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