Sexuelle Gewalt in der Partnerschaft: Sarah hat nicht Ja gesagt
Eine Frau zeigt ihren Ex-Freund wegen Vergewaltigung an. Die Staatsanwaltschaft lehnt ein Strafverfahren ab. Hätte die „Ja heißt Ja“-Regelung geholfen?
B erührungen, die ihr früher nichts ausgemacht haben, fühlten sich plötzlich bedrohlich für sie an, sagt Sarah. Es ist ein warmer Sommernachmittag Ende Mai in einem Café in Berlin-Kreuzberg. Sarah, Anfang 20, blickt während des Gesprächs immer wieder um sich, hat die Hände unter dem Tisch verschränkt. Als sich eine Gruppe junger Frauen an den Nebentisch setzt, will sie den Platz wechseln.
Eine Situation, die sie als bedrohlich empfunden habe, schildert Sarah so: Ein Urlaub mit Freundinnen. Sie steht auf der Tanzfläche eines Nachtclubs. Um sie herum sind überall Körper, die sie anrempeln. Im Hintergrund wabert der Bass. Sarah blickt um sich, fühlt sich unwohl.
Eine Freundin bemerkt ihre Anspannung, fragt, ob alles okay sei. Im Lärm hört Sarah sie nicht. Also berührt die Freundin sie im Gesicht. Sarah zuckt zusammen, merkt nicht, dass es ihre Freundin war. Sie denkt, eine fremde Hand habe sie berührt. Sie bekommt keine Luft mehr, rennt aus dem Club. Eine Panikattacke. Sie hat Angst. Davor, dass noch einmal jemand eine Grenze bei ihr überschreitet.
Dieser Clubabend fand statt knapp zwei Monate nach dem Tag, an dem Sarahs damaliger Partner sie vergewaltigt haben soll. Die Nacht, die Anfang 2025 ihr Leben auf den Kopf stellte, hat Sarah in einem Gedächtnisprotokoll festgehalten. Dieses wurde später auch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Vier Monate nach dem Vorfall erstattet sie Anzeige. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren später ein. Es gebe erhebliche Zweifel, dass die Mandantin einen „erkennbaren, entgegenstehenden Willen“ geäußert habe, heißt es in dem Schreiben. „Der Brief war wie ein Schlag ins Gesicht“, sagt Sarah heute, fast eineinhalb Jahre nach dem Vorfall.
In Deutschland gilt seit 2016 die „Nein heißt Nein“-Regelung, verankert im Paragraf 177 des Strafgesetzbuchs. Sie regelt den Straftatbestand von sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Demnach sind sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar. Betroffene müssen ihre Ablehnung also aktiv und für die andere Person wahrnehmbar zeigen.
Bei „Nur Ja heißt Ja“ dreht sich die Logik um: Sex gilt nur dann als einvernehmlich, wenn alle Beteiligten aktiv, freiwillig und erkennbar zustimmen. Fehlt diese Zustimmung, ist die Handlung strafbar.
Schweden führte 2018 als erstes EU-Land eine solche Regelung ein. Auch in Spanien, Griechenland, Island, Dänemark, Kroatien, den Niederlanden, in Norwegen und Frankreich gilt „Nur Ja heißt Ja.“ Das EU-Parlament stimmte im Frühjahr 2026 mit deutlicher Mehrheit für eine einheitliche, konsensbasierte Definition von Vergewaltigung in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland sprach sich zuletzt der Bundesrat für eine entsprechende Reform aus.
In ihrer Begründung bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf die „Nein heißt Nein“-Regelung, die bei Vergewaltigungen und sexuellen Übergriffen greift. Demnach sind sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person strafbar.
Sarah
Gerade wird diskutiert, ob die „Nein heißt Nein“- durch eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung ersetzt werden soll. Strafbar wären dann alle sexuellen Handlungen, denen nicht erkennbar, freiwillig zugestimmt wurde. Die Grünen legten bereits im April einen Gesetzesentwurf vor. Der Bundesrat sprach sich am 10. Juli für eine entsprechende Reform aus.
Hätte das in Sarahs Fall etwas verändert – juristisch, aber auch für sie persönlich?
„Ich weiß nicht, wie ich meinen Körper je wieder einem Mann anvertrauen soll“, sagt Sarah, die in diesem Text einen anderen Namen trägt, um ihre Privatsphäre zu schützen.
Als junge Frau wachse man mit der Idee auf, sich vor dem fremden Mann im Park fürchten zu müssen, erzählt sie. Dass ausgerechnet der eigene Partner zur Gefahr werden kann, sei für sie unvorstellbar gewesen. „Es ist, als hätte mein Urvertrauen einen Riss bekommen“, sagt sie.
Von dem Vorfall erzählt sie an dem Nachmittag im Kreuzberger Café so: Abends sei sie mit einer Freundin unterwegs gewesen. Sarah war etwas beschwipst, sie schrieb ihrem Partner, dass sie danach noch zu ihm kommen wolle.
Er steigert das Tempo, wird immer aggressiver
Als sie bei ihm war, merkte sie schnell, dass er Lust auf Sex hatte. Sarah sagte ihm, dass sie echt betrunken sei, dass sie deswegen keinen harten Sex wolle. Die beiden fingen an, miteinander zu schlafen. Erst gefiel es Sarah noch, doch dann penetrierte ihr damaliger Partner sie immer härter, fasste sie immer aggressiver an. Sie sagte zu ihm, dass er rücksichtsvoller sein solle, dass es ihr zu „dolle“ sei.
Er ging nicht darauf ein, steigerte sein Tempo weiter. Als er sie wenig später fragte, ob es ihr gefalle, antwortete Sarah nicht. Sie merkte, dass ihr das, was gerade passierte, nicht gefiel. Sie hoffte, er würde das an ihrem Schweigen merken, schildert Sarah die Situation.
Er fragte mehrmals nach, warum sie nicht antworte, und forderte sie auf zu reagieren. Sarah sagt, sie sei weiter stumm geblieben, ihr Körper sei wie erstarrt gewesen, sie fühlte sich hilflos, ließ die Situation weiter über sich ergehen. In der Hoffnung, dass es bald enden würde.
Am Ende hatten sie Oralverkehr. Sarah versuchte, das Becken ihres Partners mit ihren Händen wegzustoßen, damit es nicht weiter wehtut, sie sich nicht übergeben muss. Auch darauf ging er nicht ein, irgendwann bat sie ihn, einfach zum Ende zu kommen, damit es vorbeigeht. Danach sagte sie ihm, dass das gerade nicht okay war. Dass er merken müsse, wenn ihr etwas nicht gefällt.
Was Sarah mutmaßlich erlebt hat, passiert täglich. Gewalt innerhalb der Partnerschaft gehört bei Frauen zu den häufigsten Formen von sexualisierter Gewalt. In fast 50 Prozent der Fälle ist es der eigene Partner oder Expartner.
Laut einer aktuellen Dunkelfeldstudie des Bundeskriminalamts erlebt etwa jede sechste Person körperliche Gewalt in ihrer jetzigen oder früheren Partnerschaft. Davon werden aber nur in etwa 5. Prozent der Fälle angezeigt.
In Schockstarre verfallen
Gerade gegenüber dem eigenen Partner oder Expartner können sich Menschen ambivalent verhalten. Betroffene stimmen einer sexuellen Handlung vielleicht erst zu, merken aber im Verlauf, dass ihre Grenzen überschritten werden. Diese Ambivalenz wird ihnen in Strafverfahren oft zum Verhängnis.
Eine weitere Form des ambivalenten Verhaltens ist das sogenannte „Freezing“. Der Körper verfällt in eine Art Schockstarre, wehrt sich nicht gegen die Handlungen, denn das Hirn denkt: Wenn ich mich wehre, dann könnte ich verletzt werden. Diese Entscheidung passiert oftmals unbewusst. Studien zeigen: In 42 bis 70 Prozent der Fälle geraten Betroffene in einen solchen Zustand.
„Am nächsten Morgen bin ich mit einem ganz komischen Gefühl aufgewacht“, sagt Sarah. Am Frühstückstisch habe sie eine Distanz gespürt, sie hätten weiter voneinander entfernt gesessen als sonst. Zwei Tage später habe sie ihren damaligen Partner noch mal mit der Situation konfrontiert. Er habe sich entschuldigt. Sie habe sich nicht wohlgefühlt in seiner Nähe.
Am Tag darauf trifft sie sich mit Freunden, erzählt ihnen von der Nacht. Dass sie Flashbacks von der Situation erlebt, ein starkes Unwohlsein verspürt. Abends habe sie die Beziehung beendet.
Sarah erinnert sich noch an den Tag, als das Schreiben der Staatsanwaltschaft in ihrem Briefkasten landet, dass das Verfahren eingestellt werde. Eine Freundin sei bei ihr gewesen, habe den Brief zuerst gelesen und direkt angefangen zu weinen. Aus Wut. Später habe Sarah die Antwort selbst gelesen und sei vor allem schockiert von der Formulierung gewesen.
„Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sie einen entgegenstehenden Willen tatsächlich objektiv und für den Beschuldigten eindeutig wahrnehmbar verbal oder durch Gesten geäußert hat“, steht in der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft.
Sarah
„Ich habe mich zweimal gewehrt, was hätte ich denn noch machen sollen?“, sagt Sarah, man hört die Verzweiflung in ihrer Stimme.
Die Begründung folgt der in Deutschland seit 2016 geltenden „Nein heißt Nein“-Regelung, verankert in Paragraf 177 des Strafgesetzbuchs. Sie regelt den Straftatbestand von sexuellem Übergriff, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Darin steht: Wer bei sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person handelt, macht sich strafbar.
Ob dieser Gegenwille wirklich erkennbar war, ist vor Gericht oft schwer zu beweisen. Eine Hürde, die dann meist zum Scheitern der Anklage führt.
Wie Sarahs Expartner die Nacht wahrnahm, lässt sich aus der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft rekonstruieren: Er habe nicht gemerkt, dass der Sex gegen ihren Willen war. Die beiden hätten regelmäßig harten Sex gehabt, Schmerz und Gewalt hätten dazugehört. Seine Expartnerin habe das auch so gewollt, gibt er dort zu Protokoll.
Bei Fällen sexualisierter Gewalt steht oft Aussage gegen Aussage. Um den Fall zu bewerten, nimmt das Gericht eine Position des objektiven Dritten ein, der bewerten soll, ob der entgegenstehende Wille erkennbar war.
In Sarahs Fall folgt die Staatsanwaltschaft der Argumentation ihres Expartners. Sie schreibt, dass er ja sogar nachgefragt und Sarah nicht geantwortet habe. Oralverkehr erfordere zudem eine „Mitwirkung“ der Mandantin, deshalb sei ein entgegenstehender Wille nicht erkennbar gewesen.
Das Wegdrücken könne daran nichts ändern, da der Expartner angegeben habe, dass dominant-unterwürfige Rollenspiele zu ihrer Sexualität gehört hätten.
Schweigen sollte nicht ignoriert werden
Um in solchen Fällen mehr Klarheit zu schaffen, sprechen sich feministische Aktivist:innen und zahlreiche Politiker:innen seit Jahren für ein konsensbasiertes Strafrecht aus, einer sogenannten „Nur Ja heißt Ja“-Regelung. Sex gilt dabei nur dann als einvernehmlich, wenn alle Beteiligten erkennbar zustimmen. Fehlt diese, ist die sexuelle Handlung strafbar.
In Sarahs Fall hätte das etwas verändert. Das sagt zumindest ihre Rechtsanwältin Christa Luise Schillmann. „Das Schweigen auf die Frage, ob ihr die Handlungen gefallen, könnte dann nicht mehr ohne Weiteres ignoriert werden.“
Ihr Expartner könnte nicht mehr argumentieren, dass er es nicht besser gewusst hätte, weil er keinen Gegenwillen erkannt habe. Vielmehr wäre die fehlende Zustimmung durch Sarah maßgeblich gewesen und hätte juristisch ein anderes Gewicht gehabt. Der Interpretationsspielraum verschiebe sich somit von dem Opfer auf den Täter, so Rechtsanwältin Schillmann.
Was ist harter Sex und was ist zu hart?
Was die „Nur Ja heißt Ja“-Regelung jedoch nicht lösen können wird: die Beweislage. In Sarahs Fall komme eine weitere Hürde hinzu, erklärt Schillmann: „Die Staatsanwaltschaft steht vor dem Problem zu unterscheiden: Was ist eigentlich harter Sex und was ist ‚zu doll‘?“ Eine Frage, die sich juristisch schwer beantworten lässt.
Eine Staatsanwaltschaft muss nach einer Strafanzeige abwägen, ob eine Anklage Erfolg haben könnte. Es ist deshalb ungewiss, ob es unter einer anderen Gesetzgebung wirklich zu einer Anklage gegen Sarahs Expartner gekommen wäre, sagt Schillmann. Aber die Staatsanwaltschaft hätte wohl weniger mit der Sichtweise des Mannes argumentiert.
„Eigentlich müsste das in Deutschland längst gelten“, sagt Dana-Sophia Valentiner, Expertin für das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beim Deutschen Juristinnenbund, über die „Nur Ja heißt Ja-Regelung“. Gerade was das passive Verhalten von Betroffenen angeht, gebe es derzeit eine Strafbarkeitslücke, die so eigentlich nicht bestehen dürfte.
Sie sind von sexualisierter Gewalt betroffen? Unterstützung bekommen Sie von Beratungsstellen wie dem Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, HateAid, Weisser Ring e.V. oder dem Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ unter 116 016. Technische Hilfe gegen Cyberstalking bieten die Antistalking-Haecksen unter antistalking.haecksen.org.
Deutschland hat sich mit der Unterzeichnung der Istanbul-Konvention der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichtet. In dem internationalen Abkommen steht, dass jede „nicht einverständliche“ sexuelle Handlung unter Strafe gestellt werden sollte. Es müsse zudem evaluiert werden, ob die Betroffenen ihre Zustimmung tatsächlich freiwillig gegeben haben. Das setze Deutschland bisher nicht ausreichend um, sagt Valentiner.
Deutschland wurde dafür vom Expert:innenausschuss des Europarats, der die Umsetzung der Istanbul-Konvention überwacht, gerügt. Eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung könnte diese Lücke schließen, sagt Valentiner.
Wenn die Staatsanwaltschaft mehr in ihrem Sinne argumentiert hätte, wäre es ihr leichter gefallen, mit der Sache abzuschließen, sagt Sarah heute. So aber habe sie das Gefühl, dass die Nacht für ihren Expartner keine Konsequenzen gehabt habe, während für sie damit das herausforderndste Jahr ihres Lebens begann.
Was heißt denn „sozial üblich“?
Wenige Wochen nach dem Vorfall erfuhr sie, dass ihr Expartner wieder auf einer Datingplattform aktiv war. „Das war schon krass zu sehen, dass er einfach so weitermacht“, sagt sie.
Während er wieder datete, habe sie Panikattacken in vollen U-Bahnen gehabt, weiterhin Flashbacks von der Nacht erlebt, unter Schlafstörungen gelitten und tagelang geweint, erzählt Sarah.
Es gibt einen Absatz in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft, den Sarah nicht vergessen kann. In der Einstellungsmitteilung steht, es sei sozial üblich, den Vorbehalt einer Person durch werbendes Verhalten und Zärtlichkeiten zu überwinden. Wird dieses Verhalten hingenommen, sei der Wille bei einem solchen ambivalenten Verhalten nicht erkennbar. Man könne in der Regel davon ausgehen, dass der Vorbehalt aufgegeben worden ist, heißt es in der Einstellungsmitteilung.
„Wenn das Gericht so denkt, dann frage ich mich, wie das Rechtssystem Betroffene wie mich überhaupt schützen will“, sagt Sarah.
Sie hatte sich keine Hoffnung gemacht, dass die Strafanzeige wirklich zu einer Anklage führt. Wegen mangelnder Beweise. Aber sie hatte gehofft, dass die Staatsanwaltschaft zumindest ihr Erleben ernst nimmt. „Es hat sich angehört, als hätte ich damit rechnen müssen, dass so etwas passiert“, sagt Sarah.
Ihre Anwältin sagt, die Begründung der Staatsanwaltschaft spiegele eine bestimmte Sichtweise auf Sexualität wider. Die sehe in dem Verhalten des Expartners keine strafrechtliche Handlung, weil sie es als sozial üblich bewertet. Eine Haltung, die sich durch eine neue Gesetzeslage womöglich nicht automatisch auflöst.
Deshalb sagen Befürworter:innen der „Nur Ja heißt Ja-Regelung“ auch: Sie muss durch andere Maßnahmen begleitet werden. Dazu zählen etwa Fortbildungen für Richter:innen, die Verankerung von Sexualstrafrecht im Jurastudium sowie Spezialgerichte für sexualisierte Gewalt.
Einige EU-Staaten gehen voran
Ob eine „Nur Ja heißt Ja“-Regelung kommen wird, liegt nun in den Händen der Bundesregierung. Rückenwind gibt es auch auf europäischer Ebene: Das Europaparlament stimmte im Frühjahr für eine einheitliche „Nur Ja heißt Ja“-Regelung in allen Mitgliedstaaten. Bisher gilt diese in Ländern wie Schweden, Dänemark, Frankreich und Spanien.
Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) unterstützt eine Reform. „‚Nur Ja heißt Ja‘ ist aus meiner Sicht das richtige Prinzip: Es stellt das Einvernehmen in den Mittelpunkt und schützt die sexuelle Selbstbestimmung konsequent“, sagt sie. Vor allem in Fällen von Schockstarre könne eine solche Regelung „einen echten Unterschied machen“. Sie sei zuversichtlich, dass der Beschluss des Bundesrats zu einer Verständigung innerhalb der Koalition führen werde, sagt sie der taz.
Auch aus der CDU gibt es vereinzelt Unterstützung, etwa vom hessischen Justizminister Christian Heinz (CDU). Aber es kommen auch Gegenstimmen. Die CSU-Abgeordnete Susanne Hierl bezweifelt die Wirksamkeit. Bei der Bundestagsdebatte im April sagte sie, dass eine solche Regelung das Problem der Beweislage nicht lösen werde. Und es somit auch nicht zu mehr Verurteilungen führen könne.
In Schweden gilt ein entsprechendes Gesetz seit 2018. Studien zeigen, dass mehr Vergewaltigungen angezeigt werden. Auch ist es zu mehr Verurteilungen gekommen. Aber nach wie vor enden nur etwa 10 Prozent der Anzeigen mit einer Anklage.
Die Rechtswissenschaftlerin Dana-Sophia Valentiner sieht in einer Reform vor allem eine gesellschaftliche Wirkung: Eine entsprechende Regelung würde eine andere Sichtweise auf Konsens und Einvernehmlichkeit fördern. Und so stereotypen Vorstellungen entgegenwirken.
Bei Sarah bleibt der Eindruck, dass sie vom Gesetz im Stich gelassen wurde. Trotzdem ist sie froh, dass sie sich für die Anzeige entschieden hat. „Ich wollte nicht eine weitere Frau sein, die keine Anzeige erstattet“, sagt sie.
Dass sie jetzt hier in Berlin in einem Café sitzt und einer Reporterin von ihrer Geschichte erzählt, sei ein Weg für sie, einen Umgang mit der Situation zu finden. Wenn sie mit ihrer Geschichte auch nur einen Menschen in der Debatte zum Umdenken bringe: „Dann ist das schon mal was“, sagt sie.
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