Mehr Schutz für Schwangere

Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte von Frauen: Ein Arbeitsvertrag darf nicht mit dem Verweis auf den Mutterschutz verweigert werden ■ Von Christian Rath

Freiburg (taz) – Schwangere Frauen dürfen beim Zugang zum Arbeitsmarkt nicht benachteiligt werden. Dies hat gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. So darf der Abschluss eines Arbeitsvertrages auch dann nicht verweigert werden, wenn die Schwangere aus Gründen des Mutterschutzes die neue Tätigkeit zunächst gar nicht ausüben kann.

Konkret ging es um den Fall einer Krankenschwester aus Rostock. Diese hatte sich um eine Stelle als OP-Schwester beworben und wäre auch eingestellt worden, hätte sie nicht angegeben, dass sie schwanger ist. Die Rostocker Universitätsklinik verwies darauf, dass schwangere Frauen wegen der ihnen drohenden Infektionsgefahr nicht bei Operationen eingesetzt werden dürfen. Daraufhin klagte die Frau auf Einstellung. Sie sah nicht ein, dass der Mutterschutz als Argument dafür akzeptiert wird, eine schwangere Frau nicht einzustellen. Beim Rostocker Landesarbeitsgericht fand sie mit dieser Klage offene Ohren.

Die Richter legten das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Tatsächlich entschied nun der EuGH, dass hier ein Verstoß gegen die europäische Richtlinie zur Gleichstellung von Mann und Frau im Arbeitsleben vorliege. Da nur Frauen schwanger werden können, sei eine Abweisung von Schwangeren bei der Einstellung eine unzulässige Diskriminierung. Ausnahmen hiervon seien nicht möglich. Die Leiterin der DGB-Frauenabteilung Gisela Breil begrüßte das „präzise und kompromisslose“ Urteil.

Schon bisher durften Arbeitgeber bei der Einstellung nicht nach der Schwangerschaft von Bewerberinnen fragen. Wurde dennoch gefragt, durften Frauen eine Schwangerschaft auch verschweigen. Ausnahmen von dieser Regel gab es nur bei Tätigkeiten, die schwangere Frauen gar nicht ausüben dürfen. So sieht das deutsche Mutterschutzgesetz vor, dass bei schwerer körperlicher Arbeit oder beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen schon ab Beginn der Schwangerschaft ein „Beschäftigungsverbot“ bestand. Hier muss der Arbeitgeber der Frau eine ungefährliche Tätigkeit zuweisen. Nach dem gestrigen EuGH-Urteil darf künftig wohl auch bei der Einstellung zu solchen Beschäftigungen nicht mehr nach einer Schwangerschaft gefragt werden. Keine Gültigkeit hat die gestrige Entscheidung allerdings für Tätigkeiten, die nur befristet ausgeschrieben werden.

Az: C-207/98