Pflicht zur Ehrfurcht

■ Berufsschullehrer klagte vergeblich gegen Kruzifixe in seinem Klassenraum

Augsburg (taz) – Anders als die bisherigen Kruzifixklagen war ein Verfahren gelagert, mit dem sich das Verwaltungsgericht Augsburg auseinanderzusetzen hatte. Ein Berufsschullehrer aus Nördlingen wollte erreichen, daß in seinen Klassenräumen die Kruzifixe entfernt werden müssen. Der Lehrer meinte, eine Berufsschule sei eine Pflicht-, aber keine Volksschule.

Diese Spitzfindigkeit macht juristisch Sinn. Weil es sich nicht um eine Volksschule handelt, gelte im vorliegenden Fall auch nicht die vom Freistaat Bayern „nachgeschobene“ Neufassung des berühmten Artikels 7, Absatz 3 des Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes. Darin wurde nach dem Streit um Kreuze in den Schulen geregelt, daß in Volksschulen Kruzifixe aufzuhängen seien.

Das Augsburger Verwaltungsgericht wies jedoch die Klage zurück. Der Schulleiter hatte nämlich zwischenzeitlich dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, während seines Unterrichts das Kreuz abzuhängen. Trotzdem wollte der Pädagoge einen grundsätzlichen Gerichtsentscheid erwirken. Das Richterkollegium sah jedoch konkret keine Wiederholungsgefahr. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte in einem vorangegangenen Verfahren bereits einen Antrag des Lehrers Heiner Holl auf einstweilige Anordnung abgelehnt, weil die „Ausstattung von Schulsälen mit Kreuzen nicht das Grundrecht des Lehrers auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletze“.

Durch den Bildungsauftrag seien primär die Schüler betroffen. Der Lehrer müsse als Beamter die Anordnung des Schulleiters hinnehmen, die Klassenräume mit Kruzifixen zu versehen, denn diese Weisung bewege sich im Rahmen des Erziehungsauftrags der Schulen. Danach müssen die Schüler zur Ehrfurcht vor Gott angehalten werden. Klaus Wittmann