■ Medienschau
: Çiller, Mafia und ein Frankfurter Richter

Tansu Çiller – Schutzpatronin im türkischen Drogenhandel nach Deutschland? Die türkische Medienwelt macht aus der einst strahlenden Sauberfrau der türkischen Politik eine Schlüsselfigur im Frankfurter Drogenprozeß. Das Massenblatt Sabah (Frankfurt) widmete diesem Thema eine ganze Seite: „Hohe Aufmerksamkeit erregte der Richter Rolf Schwalbe in der Öffentlichkeit, als er während eines Drogenprozesses in Frankfurt Verbindungen zwischen den Drogenkurieren und der türkischen Regierung zur Diskussion brachte. An die Öffentlichkeit kam dies allerdings erst durch eine Pressemitteilung der dpa. Hierzu interviewte Sabah den dpa-Journalisten Hans Bilger, der diesen Fall von Beginn an mitverfolgte. Bilger dazu: Bei der letzten Sitzung bemerkte Rolf Schwalbe vor seiner Urteilsverkündung, daß zwischen den beiden Drogenfamilien Baybasin und Senoglu und einer prominenten türkischen Politikerin gewisse Verbindungen nicht auszuschließen seien. Diese Information habe den Prozeßverlauf nicht zuletzt erheblich erschwert, weil dadurch die Gefahr diplomatischer Verwicklungen bestanden hätte. Sabah allerdings hatte von Richter Schwalbe keine näheren Informationen. Auch sein Verweis auf den Pressesprecher des Landgerichts, Stefan Möller, brachte nichts Neues. Die türkische Regierung hält sich zu diesem Tohuwabohu bedeckt. Während von Frau Çiller keine Stellungnahme kam, veröffentlicht ihr Pressesprecher, daß sich das Frankfurter Gericht von der Äußerung Schwalbes distanziere. Bleibt abzuwarten, ob sich die Forderung der Türkei nach einer Politik der sauberen Hände spätestens nach dieser Publicity zu einem Intermezzo der langen Finger gewandelt hat. 23.01.1997

Die in Deutschland beschuldigte Frau Scheriff griff sofort zu Gegenmaßnahmen: „Laßt uns sofort mit Kohl eine Koalitionsregierung bilden.“ Çiller wird in der Türkei vorgeworfen, deshalb mit der Refah-Partei eine Koalition gebildet zu haben, um sich dem Untersuchungsausschuß und den Vorwürfen der Korruption, Steuerhinterziehung und der Vetternwirtschaft, deren sie belangt wird, zu protegieren.