Neue Mieten im Osten

Am 11. Juni trat für die neuen Bundesländer das Mietenüberleitungsgesetz in Kraft, es läuft Ende 1997 aus und soll dann von dem westdeutschen Vergleichsmietensystem abgelöst werden. Ostdeutsche Mieter müssen teilweise mit einer kräftigen Mieterhöhung rechnen:

Grundmiete:

Die Grundmiete für bislang preisgebundene Wohnungen in Ostdeutschland erhöht sich ausgehend von der Nettokaltmiete ab 1. August um 15 Prozent. Wenn jedoch drei der fünf Gebäudeteile (Dach, Fenster, Außenwände, Hausflure/Treppenhäuser oder Hausinstallationen) erhebliche Schäden aufweisen, ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen. Nur um zehn Prozent darf die Miete erhöht werden, wenn die Wohnung keine moderne Heizung oder kein Bad besitzt. Ab dem 1. Januar 1997 ist in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und in Gemeinden, die an Großstädte mit mindestens 100.000 Einwohner grenzen, nochmals eine fünfprozentige Erhöhung der Grundmiete vorgesehen.

Modernisierungskosten:

Modernisierungskosten können wie bisher mit 11 Prozent auf die Jahreskaltmiete umgelegt werden. Die Umlage darf 3 DM pro Quadratmeter nicht übersteigen. Eine Ausnahme sind bauliche Veränderungen, zu denen der Vermieter verpflichtet ist. Die Kappungsgrenze gilt auch nicht, wenn vor dem 1. Juli mit der Baumaßnahme begonnen wurde.

Zustimmungspflicht:

Für die Prüfung der Mieterhöhung haben Mieter zwei Monate Zeit. In der Regel erteilt der Mieter seine Zustimmung schriftlich. Wer bis zum 1. Juli die Benachrichtigung über die Mieterhöhung erhalten hat, muß jedoch bereits ab 1. August die höhere Miete zahlen. Wer zweimal die erhöhte Miete zahlt bzw. zweimal den Einzug im Lastschriftverfahren duldet, hat der Erhöhung zugestimmt. Für Mieterhöhungserklärungen, die nach dem 1. Juli eintreffen, wird die Mieterhöhung nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten wirksam.

Neuvermietung:

Bei Mieterwechsel darf die Erhöhung nicht mehr als 15 Prozent betragen. 1998 läuft diese Kappungsgrenze aus, dann gelten wie im Westen bei Neu- und Wiedervermietungen nur noch die sogenannten Wucherparagraphen. Demnach darf die Miete nicht mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Heizkosten:

Ab 1. Juli entfallen bei der Betriebskostenumlage alle Kappungsgrenzen für Heizkosten und Warmwasser.

Wohngeld:

Das für die neuen Bundesländer geltende Wohngeld- Sondergesetz wurde bis Ende 1996 verlängert und ein zusätzlicher Freibetrag eingeführt. Allerdings gelten neue, für den Mieter verschlechterte Wohngeldtabellen. Wohngeldempfänger, deren Mietbelastung sich um mindestens 30,- DM erhöht, können einen Änderungsantrag beim Wohngeldamt stellen. CSE