Kein Geld für Gorleben

■ AKW-Betreiber müssen nicht mehr für Endlagerprojekte zahlen

Hannover (taz) – Die Energieversorgungsunternehmen müssen vorerst nicht mehr den Bau der atomaren Endlager Gorleben und Schacht Konrad bezahlen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat am Donnerstag die sogenannte „Endlagervorausleistungsverordnung“ für nichtig erklärt. Über diese Verordnung läßt sich bislang der Bund die Kosten der Endlagerprojekte von den Verursachern des Atommülls, den AKW-Betreibern, erstatten. Für die Braunschweiger Verwaltungsrichter ist es nämlich keineswegs ausgemacht, daß Schacht Konrad und das Endlager Gorleben jemals in Betrieb gehen. Es sei unsicher, „ob diese oder andere Endlager überhaupt oder in absehbarer Zeit eingerichtet werden“, begründeten sie u.a. ihre Entscheidung.

Auf Grundlage der jetzt aufgehobenen Verordnung hatte der Bund bisher alljährlich den AKW- Betreibern per Bescheid ihren Anteil an den Endlagerkosten in Rechnung gestellt. Drei dieser Bescheide, nach denen die Münchner Isar Amperwerke 1,6 Millionen Mark zahlen sollten, hat das Verwaltungsgericht jetzt zunächst in einem Pilotverfahren für unwirksam erklärt. Für den Bund stehen in dem Rechtsstreit allerdings Endlagerkosten in Höhe von bisher zwei Milliarden Mark auf dem Spiel. In Braunschweig sind noch zwanzig weitere Klagen der Energieversorger gegen Kostenbescheide des Bundes anhängig.

Nach Auffassung der Braunschweiger Verwaltungsrichter ist die „Endlagervorausleistungsverordnung“ in zweifacher Hinsicht nicht durch das Bundesatomgesetz gedeckt, das in seinem Paragraphen 21 die Kosten der Atommüllentsorgung den Betreibern auferlegt. So würden nach der Verordnung des Bundes den Energieversorgungsunternehmen die Kosten für die Endlager Gorleben und Schacht Konrad zusammen pauschal in Rechnung gestellt, obwohl die AKW-Betreiber die beiden Endlager später unterschiedlich nutzen würden. Außerdem sei Schacht Konrad nur zu 60 Prozent für Abfälle aus AKWs vorgesehen. Schon wegen ihrer pauschalen Regelung zur Verteilung der Endlagerkosten sei daher die Verordnung des Bundes nichtig.

Außerdem hat der Bund nach Auffassung der Richter die Kostenbescheide viel zu früh an die Betreiber verschickt. Nach dem Atomgesetz könne der Bund die Kosten für die Entsorgung erst dann in Rechnung stellen, wenn mit der Ablieferung der atomaren Anfälle „gerechnet werden“ könne. Die Verwaltungsrichter halten es allerdings für unsicher, daß Gorleben oder Schacht Konrad in absehbarer Zeit in Betrieb gehen. Der Bund will gegen das Braunschweiger Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen. ü.o.