Mobbing-Vorwürfe enden mit Vergleich

Streitschlichtung Personalberaterin darf Chef der Stadtreinigung nur noch eingeschränkt beschuldigen

Es geht um einen konkret erhobenen Vorwurf und der heißt: Bossing

Der Rechtsstreit über Mobbing-Vorwürfe zwischen Ricarda Rolf von der Beratungsfirma „Mobbing Zentrale“ und dem Chef der Stadtreinigung, Rüdiger Siechau, ist nach einem Jahr vor der Pressekammer des Landgerichts durch einen Vergleich beendet worden. Rolf darf Vorwürfe gegen Siechau nur noch in der eingeschränkten Form einer eindeutigen Meinungsäußerung verbreiten und nicht mehr den Eindruck einer Tatsachenbehauptung erwecken.

Es geht um einen konkret erhobenen Vorwurf und der heißt: Bossing. Der Begriff kommt aus dem Englischen und meint Mitarbeiter, die auf der Abschussliste der Bosse stehen und systematisch gedemütigt, als Person demontiert und zur Kündigung getrieben werden sollen. Auf diesem Weg soll das Management der Stadtreinigung angeblich versucht haben, ältere Müllmänner loszuwerden, um die Belegschaft zu verjüngen. Das behauptet Rolf. Für sie sei das ein eindeutiger Fall von Altersdiskriminierung. „15 Fälle sind mir namentlich bekannt“, sagte Rolf der taz.

Konkreter Auslöser des Konflikts war ein Schreiben im Februar 2016 von Ricarda Rolf an Bürgermeister Olaf Scholz (SPD) und den Referenten für die Stadtreinigung in der Aufsicht führenden Umweltbehörde, in dem sie Siechau für diese Bossing-Zustände persönlich verantwortlich machte. Sie wollte, dass Siechau eine Weisung erhält, diese Praxis einzustellen.

Dieser rief daraufhin das Landgericht an und ließ Rolf per einstweiliger Verfügung untersagen, die erhobenen Vorwürfe auf ihrem Blog weiter zu verbreiten. Denn wären diese Anschuldigungen wahr, so die Argumentation, entstünde der Eindruck, Siechau wäre als ein Geschäftsführer eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens „nicht geeignet“.

Der gerichtliche Vergleich sieht nun vor, dass Rolf Veröffentlichungen über „vorsätzliches“ oder „krankhaftes Bossing“ immer mit dem Zusatz versehen muss: „Nach meiner Meinung“ oder „was jedoch in keinem Urteil niedergelegt ist“.

„Damit kann ich durchaus leben“, sagt Rolf. Denn im Gegenzug verzichtete die Stadtreinigung darauf, einen möglichen Verstoß gegen die erwirkte einstweilige Verfügung mit einem Ordnungsgeld von mehreren Tausend Euro ahnden zu lassen. kva