Lizenz zum Streamen

STAATSVERTRAG Ein Gamerkollektiv soll sich eine Sendezulassung besorgen. Muss das sein?

Wenn die Länder es beschließen, könnte künftig eine bloße Anmeldung bei der Zulassungs­kommission reichen

PietSmiet ist eine Gruppe junger Männer um Peter Smits und Dennis Brammen, die sich mit Computerspielen beschäftigen. Sie spielen diese online und kommentieren sie zugleich. „Let’s Play“ nennen sich solche Angebote. Auf der Plattform Twitch.tv betreiben sie zwei Kanäle, die rund um die Uhr Programm bieten, zumeist Wiederholungen.

Ende März verlangte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten, dass PietSmiet bis zum 30. April eine „Zulassung“ beantragt. Sonst werde der weitere Betrieb untersagt.

Für PietSmiet ist das zunächst einmal lästig. Eine Zulassung bedeutet einigen Papierkram und kostet zwischen 1.000 und 10.000 Euro, je nach kommerziellem Potenzial des Programms. Auch rund einen Monat nach der Aufforderung hat PietSmiet noch keinen Antrag gestellt.

Ursprünglich gab es in Deutschland nur den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Als mehr Frequenzen zur Verfügung standen, wurden in den 1980er Jahren auch private Fernseh- und Radiosender zugelassen. Sie brauchen aber eine Zulassung und werden von Landesmedienanstalten beaufsichtigt. Hintergrund ist die besondere Bedeutung, die Fernsehen und Hörfunk für die öffentliche Meinungsbildung zugesprochen wird. Diese Auffassung wurde 1994 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

2010 wurden auch bestimmte Streamingprogramme in den Rundfunkbegriff einbezogen. Geregelt ist dies im Rundfunkstaatsvertrag der Länder. Gemeint sind Angebote, die von mehr als 500 Personen gleichzeitig empfangen werden können, die journalistisch-redak­tionell gestaltet sind und „linear“, also nach einem Plan des Betreibers, angeboten werden.

Normale YouTube-Angebote sind deshalb kein Rundfunk, da der Nutzer bestimmt, wann er sie anschaut. Auf der Twitch-Plattform sind aber zahlreiche Angebote, die einem festen Schema folgen und nur ein- oder ausgeschaltet werden können.

Wenn ein Programm als Rundfunk eingestuft wird, ist nicht nur eine Zulassung erforderlich, es sind auch einige besondere Regeln zu beachten. So dürfen zum Beispiel jugend­gefährdende Inhalte erst nach 23 Uhr ausgestrahlt werden.

Viele andere gesetzliche Regeln gelten aber für alle Telemedien, also auch für You­Tuber, die nur „on demand“ senden. Auch müssen Telemedien heute schon teilweise einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. PietSmiet hat jedenfalls schon einen.

Nach Angaben der ZAK haben bereits einige Web-TV-Strea­ming-Angebote eine Zulassung beantragt und erhalten, etwa das Gamer-Fernsehen rocket­beans.TV, das christliche Schoenstatt.de, der webtalk Isarrunde oder der Wissenssender dctp.tv. Dass die ZAK nun gegen PietSmiet vorgeht und einen Zulassungsantrag verlangt, sei keine neue Linie, sondern nur die Anwendung des Staatsvertrags. Im Fall von PietSmiet habe man einschreiten müssen, weil eine Beschwerde vorgelegen habe.

Trotzdem ist auch der ZAK klar, dass es recht formalistisch wirkt, von Programmen wie PietSmiet eine Zulassung zu verlangen, da sie nun wirklich nicht sehr wichtig für die öffentliche Meinungsbildung sind. Der ZAK-Vorsitzende Siegfried Schneider hat jedenfalls bereits vorgeschlagen, bei Strea­ming-TV-Angeboten künftig auf die Notwendigkeite einer staatliche Zulassung zu ver­zichten. Für ausreichend hält er eine bloße Anmeldung bei der ZAK. Das Web-TV würde damit an die heute schon geltenden Regeln für Internetradios an­geglichen. Dazu müsste allerdings zunächst der Rundfunk-Staatsvertrag geändert werden und alle Landesparlamente müssten zustimmen.

Christian Rath