JOBCENTER ZAHLT ZU SPÄT
: Kein Grund zur Kündigung

WIESBADEN | Nur weil das Sozialamt die Miete leicht verspätet überweist, darf ein Vermieter einem Mieter nicht kündigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Hat das Jobcenter die Mietzahlungen für einen bedürftigen Mieter übernommen und hält es sich dabei nicht exakt an den Zahlungstermin im Mietvertrag, dann ist dies noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Mieter könne für die Verzögerung durch eine staatliche Behörde nicht verantwortlich gemacht werden. Ihn treffe keine Schuld. (dpa)