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Rebekka Auf'm KampeDer Miethai
: Haustiere in der Mietwohnung

Foto: MhM

Das Leben mit Tieren ist für viele ein wichtiger Bestandteil der individuellen Lebensführung. So lautet der Grundsatz, der sich in der Rechtsprechung der letzten Jahren durchsetzte.

Während Wellensittiche, Meerschweinchen und Schildkröten einfach in die gemietete Wohnung einziehen können, sollten Mie­te­r:in­nen für Katzen und Hunde allerdings vorab die Zustimmung bei den Ver­mie­te­r:in­nen einholen. Entscheidend ist, dass durch das Tier voraussichtlich niemand ernsthaft gestört wird. Bei einer Wohnungskatze sollte das in der Regel kein Problem sein. Bei Hunden lohnt es sich, genauer hinschauen: Ist die Wohnung groß genug? Gibt es ausreichend Betreuungsmöglichkeiten? Ist zu befürchten, dass der Hund häufig bellt? Kann eine Katze nach draußen gelangen, ohne durch das Treppenhaus zu müssen?

Man sollte den Ver­mie­te­r:in­nen darlegen, was für ein Tier man aufnehmen will und wie dessen Haltung aussehen soll. Ablehnen können Ver­mie­te­r:in­nen nur, wenn es konkrete Einwände gibt – abstrakte Befürchtungen genügen nicht. Auch die Größe des Tieres allein reicht nicht aus, um eine Gefahr für die Nach­ba­r:in­nen zu unterstellen.

Mit der Bitte um Gestattung sollte eine Frist gesetzt werden, damit man zügig zu einer Entscheidung gelangt. Ist das Tier einmal da, sollten alle Regeln eingehalten werden, damit sich niemand gestört fühlt. Viele Menschen haben Angst vor Hunden, sodass diese auf dem Grundstück immer angeleint werden sollten. Kommt es zu berechtigten Beschwerden über Lärm, Schmutz oder Gestank, kann die einmal erteilte Erlaubnis auch wieder zurückgenommen werden.

Rebekka Auf'm Kampe ist Juristin beim Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg, ☎040-431 39 40, www.mhmhamburg.de